Der Österreichischen Gesundheitskasse ist mit einem österreichweit gültigen Leistungskatalog zur Versorgung mit Perücken eine weitere wichtige Verbesserung in der Gesundheitsversorgung gelungen. Der Katalog wurde mit der Bundesinnung der Friseure und Perückenmacher der Wirtschaftskammer Österreich ausgearbeitet.
Versorgung mit Perücken
Perückenversorgung
Die Versorgung erfolgt über Vertragspartnerbetriebe der ÖGK. Das sind jene Mitgliedsbetriebe der Landesinnungen der Friseure und Perückenmacher in ganz Österreich, mit denen ein Einzelvertrag auf Basis des Gesamtvertrages abgeschlossen wird. In allen Bundesländern steht Ihnen eine entsprechende Zahl von Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern zur Verfügung.
- Verordnung und Abgabe
Um eine Perücke auf Rechnung der Österreichischen Gesundheitskasse zu bekommen, benötigen Sie eine ärztliche Verordnung oder eine Diagnose auf Basis eines Befundes einer Krankenanstalt.
Bei der Indikation „Haarausfall infolge von Strahlen- oder Chemotherapie“ kann die Verordnung von jeder Ärztin bzw. jedem Arzt (Allgemeinmedizin, Fachärzte jeder Fachrichtung) ausgestellt werden, wenn die Perücke in den „Standardkategorien“ (keine Echthaarperücke oder Maßanfertigung) ausgeführt wird. Diese Versorgungen sind ohne Vorbewilligung vom Vertragspartnerbetrieb direkt abrechenbar.
Eine fachärztliche Verordnung ist – bei Erstbezug - erforderlich, bei
- Echthaarperücken – unabhängig von der Indikation. Diese müssen vorab bewilligt werden. Wird eine Echthaarperücke beantragt, muss der dermatologische Facharztbefund eine nähere medizinische Begründung für die Notwendigkeit der Echthaarperücke enthalten.
Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Geburtstages, das ist ein Tag vor dem 18. Geburtstag, ist keine besondere medizinische Begründung für eine Echthaarperücke erforderlich. - Perücken, die maßangefertigt werden – unabhängig von der Indikation. Diese müssen vorab bewilligt werden. Aus dem Facharztbefund muss die Notwendigkeit der Maßanfertigung hervorgehen.
- Perücken bei Vorliegen der Indikation „krankhafter Haarausfall“ mit vorheriger Bewilligung.
- Perücken bei Vorliegen einer anderen, als den genannten Indikationen. Aus dem dermatologischen Facharztbefund muss die vorliegende Indikation hervorgehen.
Beim Folgebezug kann die Verordnung von jeder Ärztin bzw. jedem Arzt (Allgemeinmedizin, Fachärzte jeder Fachrichtung) ausgestellt werden, wenn die Perücke beim Erstbezug auf Basis der Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Dermatologie von der ÖGK bewilligt wurde, solange es zu keiner Änderung der Indikation oder der Ausführung kommt. Diese Versorgungen sind ohne Vorbewilligung vom Vertragspartnerbetrieb direkt abrechenbar.
Kostenbeteiligung
Die Kostenbeteiligung für Sie beträgt 10 Prozent der Kosten, mindestens jedoch EUR 40,40 (das entspricht 20 Prozent der täglichen Höchstbeitragsgrundlage, Wert 2024).
Bei einer Versorgung mittels Echthaarperücke oder bei Maßanfertigungen (z.B. infolge einer besonderen Kopfform) erstellt der Vertragspartnerbetrieb einen Kostenvoranschlag und reicht diesen bei der ÖGK ein. Die Kosten für Perücken auf Basis eines Kostenvoranschlages können maximal bis zum satzungsmäßigen Höchstbetrag (8-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage, das sind EUR 1.616,00 im Jahr 2024), abzüglich einer allfälligen Kostenbeteiligung der oder des Versicherten übernommen werden.
Für folgende Personen gibt es keinen Selbstbehalt:
- Kinder bis zum 15. Lebensjahr
- Personen, für die Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht (unabhängig vom Alter)
- Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind. Personen, die aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze befreit sind, müssen jedoch weiterhin einen Selbstbehalt zahlen.
Mindestgebrauchsdauer
Die Mindestgebrauchsdauer für Perücken ist in der Krankenordnung geregelt und beträgt ein Jahr.
- Echthaarperücken – unabhängig von der Indikation. Diese müssen vorab bewilligt werden. Wird eine Echthaarperücke beantragt, muss der dermatologische Facharztbefund eine nähere medizinische Begründung für die Notwendigkeit der Echthaarperücke enthalten.
- Kostenerstattung
Wenn Sie Ihre Perücke bei einem Perückenmacher ohne Vertrag mit der ÖGK erwerben, besteht die Möglichkeit einer Kostenerstattung. Voraussetzung dafür ist, dass der Anbieter die gleichen Ausbildungs- und sonstigen Qualitätserfordernisse besitzt, wie sie für Vertragspartnerinnen und Vertragspartner der ÖGK gelten. Das ist insbesondere die aufrechte Gewerbeberechtigung als Friseur und Perückenmacher.
Hier gibt es weitere Informationen zur Kostenerstattung.