In der Impfsaison 2024/2025 standen folgende Impfstoffe zur Verfügung:
- FLUENZ (nasaler Lebendimpfstoff): für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- INFLUVAC TETRA: für alle Altersgruppen ab vollendetem 6. Lebensmonat: inaktivierter tetravalenter Impfstoff (mit Kanülen)
- FLUAD TETRA (adjuvantiert): für Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr (mit Kanülen)
Aktuelle Impfempfehlungen finden Sie im „Impfplan Österreich“ unter www.sozialministerium.at/impfplan.
Die Bestellung läuft elektronisch über den e-Impfshop der Bundesbeschaffung GmbH (BBG). D
Zu den technischen Infos zum e-Impfshop ...
Informationen für die Impfsaison 2025/2026 werden zeitgerecht bekannt gegeben.
Es bestellt eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter Ihrer Einrichtung, auf deren / dessen Namen das Nutzerkonto im e-Impfshop läuft. Unsere Empfehlung, wer diese Aufgabe übernehmen könnte:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstaltsapotheke
- Betriebsmedizinerinnen und Betriebsmediziner Ihrer Einrichtung
Wenn Sie kein eigenes Nutzerkonto anlegen wollen, können auch externe Personen für Ihre Einrichtung Impfstoff bestellen (in diesem Fall ist jedoch keine direkte Impfstoffzustellung in Ihre Einrichtung vorgesehen):
- Kassen- oder Wahlarztpraxen
- arbeitsmedizinische Zentren
- freiberufliche Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner
Nein. Sie können eine „Sammelbestellung“ sowohl für das Personal als auch für Patientinnen und Patienten machen.
Informationen für die Impfsaison 2025/2026 werden zeitgerecht bekannt gegeben.
Der Impfstoff wird direkt in Ihre Einrichtung zugestellt.
Sollte eine Zustellung in Ihre Einrichtung nicht gewünscht sein, können Sie auch eine öffentliche Apotheke in Ihrem Bundesland als Zustelladresse angeben.
Der Impfstoff ist kostenlos. Weder das Personal noch Patientinnen und Patienten müssen einen Beitrag (Selbstbehalt) für die Impfung zahlen. Bezüglich Kosten für das Impfhonorar (Impfstich) gilt Folgendes:
- Impfung des Personals: Das Impfhonorar übernimmt Ihre Einrichtung in seiner Funktion als Arbeitgeber und vereinbart das Honorar ggf. individuell mit der Ärztin bzw. dem Arzt. Impfstiche für das Personal können nicht mit der Sozialversicherung abgerechnet werden.
- Patientinnen und Patienten: Wenn angestellte Ärztinnen und Ärzte impfen, können keine Impfstiche mit der Sozialversicherung abgerechnet werden.
Nein, weder für das Personal, noch für die Patientinnen und Patienten.