Für Pensionistinnen und Pensionisten, die neben dem Bezug einer Regelpension eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ausüben, entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung bis maximal 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze.
Ausländische Pension bzw. Rente
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt diese Regelung auch bei Bezug einer Pension bzw. Rente aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Island, Liechtenstein, Norwegen) bzw. der Schweiz:
- Bei der ausländischen Pension bzw. Rente handelt es sich um eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung.
- Das österreichische Regelpensionsalter ist maßgeblich.
Weitere Informationen
Nähere Informationen zur Regelung und zur Verrechnung des Entfalles des Dienstnehmeranteils finden Sie hier:
Pension und Erwerbstätigkeit: Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung - Verrechnung
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK