Bei der Höchstbeitragsgrundlage handelt es sich um einen Grenzwert, bis zu dessen Höhe Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Der Teil des Einkommens, der über der Höchstbeitragsgrundlage liegt, bleibt beitragsfrei.
Richtige Anwendung
Grundsätzlich ist die Höchstbeitragsgrundlage ein täglicher Wert. Dieser Wert darf durch die allgemeine Beitragsgrundlage im Durchschnitt des Beitragszeitraumes (oder eines Teiles davon) nicht überschritten werden.
Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum mit 30 Tagen anzusetzen.
Sonderzahlungen sind bis zum 60-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beitragspflichtig.
Die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt auch die Höhe der zu entrichtenden Nebenbeiträge und Umlagen. Für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge bleibt die Höchstbeitragsgrundlage allerdings außer Betracht.
Hinweis: Die Arbeiterkammerumlage, die Landarbeiterkammerumlage (mit Ausnahme von Kärnten) und der Wohnbauförderungsbeitrag sind von den Sonderzahlungen nicht zu entrichten.
Die Höchstbeitragsgrundlage wird jedes Jahr mit der aktuell gültigen Aufwertungszahl neu errechnet.
Grenzwerte 2024
Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2024
- täglich 202,00 Euro bzw.
- monatlich 6.060,00 Euro.
- Sonderzahlungen sind im Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 12.120,00 Euro beitragspflichtig.
Für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer beträgt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage,
- wenn keine Sonderzahlungen bezogen werden, 7.070,00 Euro,
- sonst 6.060,00 Euro und für Sonderzahlungen jährlich 12.120,00 Euro.
Liegt kein voller Kalendermonat vor, ist ein Dreißigstel der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage pro sozialversicherungsrelevantem Tag zu rechnen.
Unterjähriger Dienstgeberwechsel
Bei einem Dienstgeberwechsel sind die während eines Kalenderjahres gewährten Sonderzahlungen so zu behandeln, als ob diese zur Gänze von der letzten Dienstgeberin bzw. vom letzten Dienstgeber ausgezahlt worden wären.
Das bedeutet, dass bei mehreren Dienstverhältnissen, die innerhalb eines Kalenderjahres nacheinander ausgeübt werden, die jeweils aktuelle Dienstgeberin bzw. der jeweils aktuelle Dienstgeber nur mehr für die Differenz zur jährlichen Höchstbeitragsgrundlage Sonderbeiträge zu entrichten hat.
Beispiel: Ein Dienstnehmer beendete am 22.03. sein Dienstverhältnis. Es wurden Sonderzahlungen in Höhe von 3.960,00 Euro ausbezahlt. Bei einem weiteren Dienstverhältnis vom 25.03. bis 09.08. wurden Sonderzahlungen in Höhe von 4.100,00 Euro ausbezahlt. Am 12.08. beginnt der Dienstnehmer ein neues Dienstverhältnis. Aus diesem Dienstverhältnis gebühren ihm Sonderzahlungen in Höhe von 4.250,00 Euro.
Lösung: Von den im Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen sind bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 12.120,00 Euro Sonderbeiträge zu entrichten. In den beiden vorherigen Dienstverhältnissen wurden bereits Sonderzahlungen in Höhe von 8.060,00 Euro gewährt. Im aktuellen Dienstverhältnis sind daher Sonderbeiträge von den Sonderzahlungen in Höhe von 4.060,00 Euro zu entrichten (12.120,00 Euro - 3.960,00 Euro - 4.100,00 Euro = 4.060,00 Euro).
Die restlichen 190,00 Euro liegen über der Höchstbeitragsgrundlage und sind somit beitragsfrei (4.250,00 Euro - 4.060,00 Euro = 190,00 Euro).
Mehrere Erwerbstätigkeiten
Übt eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer mehrere Beschäftigungen nebeneinander im gleichen Kalenderjahr aus, so sind von den Sonderzahlungen Sonderbeiträge von jeder einzelnen Beschäftigung bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten.
Überschreiten die Beitragsgrundlagen in Summe die Höchstbeitragsgrundlage, werden die zu viel entrichteten Beiträge von Amts wegen rückerstattet.
Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK