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Weniger Beiträge im Alter

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2024


Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen enthalten Regelungen, die sich auf die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ab einer bestimmten Altersgrenze beziehen. Im folgenden Artikel erfahren Sie, welche Beiträge ab welchem Alter entfallen sowie welche Regelungen es für erwerbstätige Pensionistinnen und Pensionisten gibt.

Altersumstufung

Werden die Voraussetzungen für eine Altersumstufung während eines Monates erfüllt (zum Beispiel Vollendung des 60. Lebensjahres), sind Abschläge ab Beginn des Folgemonates zu verwenden.

Ausnahme:
Fällt der Geburtstag auf den Ersten eines Monates, ist der Abschlag bereits mit diesem Tag anwendbar.

Rechtslage seit 01.01.2024

Frauen geboren ab 01.01.1964 bis 30.06.1964

Vollendetes ­Lebensjahr Anspruch auf Alterspension1  Abschläge Beiträge
AV IE UV PV
bis 60 nein keine ja ja ja ja
ab 60 nein A09 ja ja nein ja
ab 60,5 bis maximal 63,5 ja2 A09, A10, A15 nein nein nein 1/2

Achtung: Das Antrittsalter von Frauen für die Inanspruchnahme einer Alterspension wird seit 01.01.2024 schrittweise angehoben. Eine Aufstellung zum erhöhten Antrittsalter bei Frauen unter Berücksichtigung des Geburtsdatums finden Sie auf der Website der Pensionsversicherung (PV):  

PV: Erhöhtes Antrittsalter für Frauen


Die bis 31.12.2023 gültige Rechtslage finden Sie hier:

Beiträge für ältere Dienstnehmerinnen


Männer

Vollendetes ­Lebensjahr Anspruch auf Alterspension1 Abschläge Beiträge
AV IE UV PV
bis 60 nicht relevant keine ja ja ja ja
ab 60 ja A09, A10 nein nein nein ja
ab 60 bis maximal 63 nein A09 ja ja nein ja
ab 63 nicht relevant A09, A10 nein nein nein ja
ab 65 bis maximal 68 ja2 A09, A10, A15 nein nein nein 1/2
ab 68 nicht relevant A09, A10 nein nein nein ja

1 ohne Korridorpension
2 sofern die Pension noch nicht bezogen wird
A09 = Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
A10 = Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IE). Für Beschäftigungen ohne IE kommt der Abschlag A12 zur Anwendung.
A15 = Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrages

Meldungen

Im Selbstabrechnerverfahren ist der jeweilige Abschlag auf der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung anzuge­ben. Wird zum Beispiel eine Dienst­nehmerin untermonatig 60 Jahre alt und hat noch keinen Anspruch auf eine Alterspension, so ist der Abschlag "Entfall des Unfallversicherungsbeitrages für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (A09)“ anzuwenden. Eine Unterscheidung zwischen Arbeiterin bzw. Arbeiter und Angestellter bzw. Angestelltem ist dabei nicht notwendig. Je nach Sachverhalt sind auch mehrere Abschläge möglich. 

Im Beitragsvorschreibeverfahren werden die Abschläge grundsätzlich automatisch vom Krankenversicherungsträger berücksichtigt. Ausgenommen sind

  • der Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (A10) - vor Vollendung des 63. Lebensjahres,
  • der Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages für Personen, die nicht dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz unterliegen (A12) - vor Vollendung des 63. Lebensjahres und
  • die Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrages (A15).


Für diese Abschläge ist zu Beginn der Begünstigung eine einmalige Meldung an den Krankenversicherungsträger notwendig.

Exkurs: Pension und Erwerbstätigkeit

Für erwerbstätige Pensionistinnen (Die schrittweise Anhebung des Pensionsantrittsalters ist zu beachten.) und Pensionisten mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung in Höhe von maximal 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze. Im Jahr 2024 sind das somit monatlich 106,28 Euro

Der Entfall gilt nur für das laufende Entgelt. Beiträge für Sonderzahlungen sind in voller Höhe abzurechnen. 

Werden zwei oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt, steht der monatliche Maximalbetrag nur einmal zu. Darüber hinausgehende Beiträge können durch die Österreichische Gesundheitskasse von den Pensionistinnen und Pensionisten eingefordert werden.

Verrechnung

Die Verrechnung des Entfalles des Dienstnehmeranteils erfolgt im Verrechnungsbasis Typ RP "Allgemeine Beitragsgrundlage für PV-Reduktion" mittels des Abschlages A22 "Reduktion DN-Anteil PV". 

Als Verrechnungsbasis-Betrag ist die allgemeine Beitragsgrundlage anzugeben, wenn diese Summe die doppelte Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht, andernfalls ist die doppelte Geringfügigkeitsgrenze anzugeben. 

Anmerkung: Es ist aber auch ein Betrag darunter zulässig, damit kann im Fall einer mehrfachen Erwerbstätigkeit eine Rückzahlung durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer vermieden werden. 

Der Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung gilt vorerst für die Jahre 2024 und 2025. 

Ansprechpersonen

Ihre Ansprechperson für beitragsrechtliche ­Fragen finden Sie in der Rubrik "Ansprechpersonen".

Auskünfte zu pensionsrechtlichen Fragen erhalten Sie bei der jeweiligen Landesstelle der Pensionsversicherungsanstalt.

Autor: Matthias Berger/ÖGK