Geschäftsführende Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit einer Beteiligung von unter 50 Prozent und ohne Sperrminorität können aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gelten. In diesem Fall kommen auf Grund § 50 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) die Regelungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen laut § 4c Sachbezugswerteverordnung zur Anwendung.
Und zwar unabhängig davon, dass eine geschäftsführende Gesellschafterin bzw. ein geschäftsführender Gesellschafter mit einer Beteiligung ab 25 Prozent steuerrechtlich als Selbständige bzw. Selbständiger gilt.
Auch für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer kommen - im Gegensatz zum Steuerrecht - auf Grund § 50 ASVG die Regelungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen laut § 4c Sachbezugswerteverordnung zur Anwendung.
Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK