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Entlastungswoche für Pflegepersonal

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2024


Die Entlastungswoche dient der Erholung der Beschäftigten im Gesundheits- und Krankenpflegebereich. Wie eine nicht verbrauchte Entlastungswoche bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Urlaubsjahres abzurechnen ist, erläutern wir im folgenden Beitrag.

Die Entlastungswoche gebührt jenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die gemäß § 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz als

  • Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz oder
  • Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal

beschäftigt sind. Die Tätigkeit kann in stationären Einrichtungen, wie Krankenanstalten und Pflegeheimen, aber auch bei mobilen Diensten verrichtet werden.

Anspruch

Ein Anspruch auf die Entlastungswoche besteht ab dem Urlaubsjahr, in dem das 43. Lebensjahr vollendet wird. Das Ausmaß entspricht einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden pro Urlaubsjahr.

Die Entlastungswoche gebührt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch auf Zeitguthaben für die Verrichtung von Nachtschwerarbeit.

Hinweis:
Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindestanspruch von 30 Werktagen hinausgehen, sind auf die zusätzliche Entlastungswoche anzurechnen. Eine Anrechnung erfolgt nur dann nicht, wenn diese durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Der Verbrauch der Entlastungswoche ist zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer zu vereinbaren und in den Arbeitszeitaufzeichnungen zu dokumentieren.

Geldablöse

Die Entlastungswoche darf von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber im aufrechten Dienstverhältnis nicht in Geld abgelöst werden.

Ausnahme:
Auf Grund einer Übergangsregelung ist eine Geldablöse bis Ende 2026 zulässig, sofern die unterbliebene Inanspruchnahme der Entlastungswoche nicht der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer vorzuwerfen ist.

Ende des Dienstverhältnisses

Endet das Dienstverhältnis während des Urlaubsjahres und wurde die Entlastungswoche nicht verbraucht, steht der Entlastungsanspruch nur im aliquoten Ausmaß zu.

Bei der nicht verbrauchten Entlastungswoche handelt es sich um ein offenes Zeitguthaben. Dieses ist als laufender Bezug im Beendigungsmonat beitragspflichtig abzurechnen. Es kommt zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung. 

Webtipp: Einen Fragen-Antworten-Katalog zur Entlastungswoche finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) unter dem Link in der Rubrik "Mehr im Internet".

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK