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ÖGK: Start der Online-Kostenerstattung durch Wahlärzte ist gesetzliche Vorgabe

Unverständnis für Verzögerungsstrategie der Ärztekammer


Im Zuge der Finanzausgleichsverhandlungen wurde die wichtige Verbesserung für Patientinnen und Patienten vereinbart, dass Wahlärztinnen und Wahlärzte bezahlte Rechnungen direkt beim Krankenversicherungsträger einreichen. Die Verpflichtung von Wahlärztinnen und Wahlärzten zur Nutzung von WAH-Online gilt per Gesetz ab 1. Juli 2024. Eine Änderung kann nur durch den Gesetzgeber erfolgen.

Die Ärztekammer hat ihre Mitglieder offensichtlich nicht rechtzeitig über diese gesetzliche Vorgabe informiert und unterstellt der ÖGK nun Falschinformation.
Dies weisen wir aufs Schärfste zurück und fordern die Ärztekammer auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen.


Es gilt § 32b ASVG iVm § 795 ASVG:

Beachte für folgende Bestimmung:

Abs. 1 und 2 sind auf Honorarnoten anzuwenden, die für ab dem 1. Juli 2024 erbrachte Leistungen ausgestellt wurden (vgl. § 795 Abs. 3).

Mitwirkung der Nicht-Vertragspartner/innen
§ 32b.Paragraph 32 b,

1.         (1) Der/Die Leistungserbringer/in, für dessen/deren Leistung Kostenerstattung, Kostenersatz oder ein Kostenzuschuss gewährt werden soll oder gewährt wurde, hat an der Feststellung des jeweiligen Anspruches mitzuwirken.

2.         (2) Freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliche Gruppenpraxen, für deren Leistungen Kostenerstattungen, Kostenersätze oder Kostenzuschüsse gewährt werden sollen, haben dem Krankenversicherungsträger die von den Patientinnen und Patienten nachweislich bezahlten Honorarnoten nach deren Zustimmung mit einem einheitlichen Datensatz in elektronischer Form zu übermitteln. Der Dachverband hat diesen Datensatz im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung des Datensatzes unterliegt er den Weisungen des Bundesministers/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Ausgenommen von der Übermittlung sind nur jene Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliche Gruppenpraxen, denen dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Quelle: RIS - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 23.05.2024 (bka.gv.at)