Immer wieder werden bei Kontrollen in Betrieben Personen arbeitend angetroffen, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet sind. In der Folge wird eingewendet, dass die Person zur Probe arbeite oder nur schnuppere.
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht liegt aber, sobald die klassischen Dienstnehmermerkmale (zum Beispiel persönliche Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb) bestehen, ein Dienstverhältnis vor.
Arbeitserprobung und Probezeit
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), dass auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0179). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Weiterbeschäftigung vom Ergebnis dieser Erprobung abhängig gemacht wird.
Schon während der Probezeit wird also ein (jederzeit lösbares) sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet. Sieht der Kollektivvertrag nicht zwingend eine Probezeit vor, muss sie ausdrücklich vereinbart werden. Die maximal zulässige Dauer der Probezeit beträgt im Regelfall einen Monat. Eine Verlängerung der Probezeit über die Höchstdauer gilt nicht mehr als Dienstverhältnis in der Probezeit, sondern als befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis. Da das unbefristete Dienstverhältnis den Regelfall darstellt, geht die Rechtsprechung im Zweifel von einem unbefristeten Dienstverhältnis aus.
Bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses während der Probezeit ist die Abmeldung mit dem Abmeldegrund "Lösung in der Probezeit durch Dienstgeber" bzw. "Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer" zu erstatten. Wird das Dienstverhältnis mit Ablauf der Probezeit beendet, ist der Abmeldegrund "Zeitablauf" anzuführen. In beiden Fällen endet ein eventueller Anspruch auf Entgeltfortzahlung spätestens mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.
Probearbeit
Fraglich ist, was gilt, wenn im Zuge eines Bewerbungsgespräches das Herstellen oder Durchführen einer Probearbeit verlangt wird. Wie ist das Bewerbungsgespräch von der Beschäftigungsaufnahme, die die Meldeverpflichtung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz auslöst, abzugrenzen?
Die Abgrenzung hat nach der Rechtsprechung nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen. Kurze praktische Erprobungen im Rahmen eines Bewerbungsgespräches sind zulässig.
Wird aber eine Arbeitsleistung beansprucht, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, so erstreckt sich das Bewerbungsgespräch bereits in die eigentliche Betriebsarbeit. In der Folge tritt ein Dienstverhältnis ein (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0091).
Schnuppern
Mitunter werden Beschäftigungsverhältnisse als Schnuppertage oder Volontariat bezeichnet.
Unabhängig von der Bezeichnung liegen in der Praxis meist die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht vor.
Die bloße Bezeichnung schützt nicht davor, dass auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten ein echtes Dienstverhältnis eintritt.
Exkurs
Eine Schnupperlehre (individuelle Berufsorientierung) außerhalb der Schulunterrichtszeit begründet keine Verpflichtung zur Meldungserstattung. Die Schülerin bzw. der Schüler ist in der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler versichert. Ein echtes Dienstverhältnis liegt nicht vor. Nähere Infos dazu finden Sie unter dem Link "Individuelle Berufsorientierung" in der Rubrik "Mehr zum Thema".
Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK