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Ausbildungskostenrückersatz

Stand: 01.01.2024


Unternehmen brauchen qualifizierte Arbeitskräfte, in deren Ausbildung oftmals viel Geld investiert wird. Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses können die Ausbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Ausbildungskosten

Ausbildungskosten sind die von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die auch bei anderen Dienstgeberinnen und Dienstgebern verwertbar sind. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten (§ 2d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG). 

Ausbildungskosten sind beispielsweise Kurse von Schulungsanbieterinnen und Schulungsanbietern. Nicht rückforderbare Einschulungskosten sind etwa die Kosten einer Einschulung für ein bestimmtes betriebsinternes Computerprogramm.

Rückersatz der Ausbildungskosten

Um Ausbildungskosten bei der Beendigung des Dienstverhältnisses von einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer zurückfordern zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Schriftliche Rückzahlungsvereinbarung zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer über eine bestimmte Ausbildungsmaßnahme
  • Abschluss der Vereinbarung vor Beginn der jeweiligen Ausbildung
  • Angabe der konkreten Höhe der Ausbildungskosten samt Aufschlüsselung nach Kurs-, Reise- und Prüfungskosten, Kosten der Entgeltfortzahlung bei Dienstfreistellung etc. und Ausweisung des Gesamtbetrages samt Umsatzsteuer
  • Angabe einer Bindungsdauer nach Abschluss der Ausbildung: Diese beträgt maximal vier, in Ausnahmefällen (etwa bei sehr teuren Ausbildungen) acht Jahre.
  • Vereinbarung einer monatlichen Aliquotierung


Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung gänzlich rechtsunwirksam.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann unter den genannten Voraussetzungen nicht nur die Ausbildungskosten, sondern auch die Rückerstattung des während der Ausbildung fortgezahlten Entgeltes fordern, wenn dies vereinbart wurde und die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer während der Ausbildung gänzlich von den üblichen betrieblichen Aufgaben freigestellt war.

Ein Ausbildungskostenrückersatz ist auch dann nicht zu leisten, wenn

  • bei Minderjährigen nicht die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung vorliegt,
  • das Dienstverhältnis während der Probezeit oder durch Ablauf einer vereinbarten Befristung endet, oder
  • das Dienstverhältnis durch unbegründete Entlassung, begründeten vorzeitigen Austritt, Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Dienstgeberkündigung (es sei denn, die beschäftigte Person hat durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben) endet.


Die Rückerstattung von Ausbildungskosten hat keine Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage. Diese bleibt unverändert.

Hinweis:
Beträge, die von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung einer oder eines Beschäftigten aufgewendet werden, zählen nicht als beitragspflichtiges Entgelt. Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung fallen nicht unter den Begriff der Ausbildungskosten (§ 49 Abs. 3 Z 23 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG).

Alle Aufwendungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, die in erster Linie im Interesse der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers liegen (zum Beispiel Führerschein der Gruppen A und B), sind beitragspflichtig.