Wie bereits informiert, entfällt für erwerbstätige Pensionistinnen und Pensionisten teilweise seit Jänner 2024 der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung.
Die rückwirkende Verrechnung ist nun ab 01.04.2024 mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) möglich.
Verrechnung des Abschlages
Die Verrechnung erfolgt im Verrechnungsbasis Typ RP "Allgemeine Beitragsgrundlage für PV-Reduktion" mittels des Abschlages A 22 "Reduktion DN-Anteil PV". Anmerkung: Das Tarifsystem wurde bereits entsprechend angepasst.
Als Verrechnungsbasis-Betrag ist grundsätzlich die allgemeine Beitragsgrundlage anzugeben, wenn diese Summe die doppelte Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht, andernfalls ist die doppelte Geringfügigkeitsgrenze anzugeben.
Anmerkung: Es ist aber auch ein Betrag darunter zulässig, damit kann im Fall einer mehrfachen Erwerbstätigkeit eine Rückzahlung durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer vermieden werden.
Bitte beachten Sie: Für bereits übermittelte mBGM für die Monate Jänner bis März 2024 ist eine Aufrollung durchzuführen. Übermitteln Sie daher eine Storno-mBGM und erstatten eine neue mBGM.
Hinweis: Wenn Sie bei der Meldungserstattung die ELDA-Software oder ELDA-Online benutzen, ist die Verrechnung des Abschlages mittels mBGM ab 10.04.2024 möglich. Sobald in der ELDA-Software die neue Version vorliegt, werden Sie darauf hingewiesen. Nach Durchführung des erforderlichen Updates der ELDA-Software ist die Verrechnung der Minderung des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung möglich.
Für den Entfall des Dienstnehmeranteiles zur Pensionsversicherung gilt folgende Regelung:
- Die Pensionistinnen und Pensionisten üben neben dem Bezug einer Regelpension eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze aus.
- Der Dienstnehmeranteil der Pensionsversicherungsbeiträge entfällt bis maximal 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze (2024: 1.036,88 Euro pro Monat).
- Der Dienstnehmeranteil (im Jahr 2024 monatlich insgesamt maximal 106,28 Euro) ist nicht vom Entgelt abzuziehen und nicht an die Sozialversicherung abzuführen.
- Die Begünstigung gilt nur für das laufende Entgelt. Beiträge für Sonderzahlungen sind wie bisher abzurechnen.
- Werden zwei oder mehr Erwerbstätigkeiten ausgeübt, steht der monatliche Maximalbetrag nur einmal zu.
- Darüber hinausgehende Beiträge können durch die ÖGK von den Pensionistinnen und Pensionisten eingefordert werden.
- Die Änderungen sind derzeit auf zwei Jahre befristet. Sie gelten (vorerst) für die Jahre 2024 und 2025.
Autor: ÖGK