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Dienstverhinderung aus persönlichen Gründen

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2024 sowie Newsletter Nr. 5/April 2024


Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus bestimmten persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert sind, behalten ihren Entgeltfortzahlungsanspruch. Was Sie darüber wissen sollten, haben wir für Sie aufbereitet.

Angestellte

Das Angestelltengesetz (AngG) regelt, dass Angestellte (abgesehen von Krankheit oder Unglücksfall) ihren Entgeltanspruch behalten, wenn sie durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Arbeit verhindert sind (§ 8 Abs. 3 AngG). Als verhältnismäßig kurze Zeit wird rund eine Woche angesehen.

Arbeiterinnen und Arbeiter

Für Arbeiterinnen und Arbeiter ist der Entgeltanspruch bei Dienstverhinderungen "aus anderen wichtigen Gründen" im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Die Bestimmungen des § 1154b Abs. 5 ABGB sind gleich mit jenen des AngG.

Kollektivverträge

Zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen sind die entsprechenden Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages heranzuziehen. Viele Kollektivverträge beinhalten eine Aufzählung der persönlichen Dienstverhinderungsgründe und die dafür freizugebende Zeit.

Hinweis:
Kollektivverträge können allerdings keine engere Regelung treffen als das Gesetz.

Wichtige Gründe

Wichtige Gründe können unterteilt werden in

  • persönliche (gesundheitliche) Gründe: zum Beispiel notwendige Arztbesuche oder die Erledigung dringender und unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten,
  • familiäre Pflichten: zum Beispiel im Zusammenhang mit Geburten, Hochzeiten, Erkrankungen und Todesfällen naher Angehöriger,
  • öffentliche (rechtliche) Verpflichtungen: zum Beispiel Ladung als Zeugin bzw. Zeuge.


Achtung: Elementarereignisse (zum Beispiel Hochwasser), die die Allgemeinheit treffen, sind im Gegensatz zu regional begrenzten Ereignissen laut Rechtsprechung nicht als persönliche Dienstverhinderung anzusehen.

Geltendmachung eines ­wichtigen Grundes

Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Verhinderungsgrund weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Zudem hat sie bzw. er der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die Verhinderung entweder bereits im Vorhinein bzw. bei unvorhergesehenen Ereignissen unverzüglich bekannt zu geben.

Freistellung für Katastrophenhilfe

Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die wegen eines Einsatzes als freiwillige Mitglieder einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind, haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 

Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen im Einsatz sind. 

Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist, dass das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vereinbart wird (§ 8 Abs. 3a AngG und § 1154b Abs. 6 ABGB).

Hinweis:
Dienstgeberinnen und Dienstgeber erhalten als Entschädigung für die gewährte Entgeltfortzahlung eine Prämie in Höhe von pauschal 200,00 Euro pro im Einsatz befindlicher Dienstnehmerin bzw. im Einsatz befindlichen Dienstnehmer und Tag aus dem Katastrophenfonds.

Pflegefreistellung

Bei dem in § 16 des Urlaubsgesetzes geregelten Anspruch auf Pflegefreistellung handelt es sich um einen Fall der Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen. Die Pflegefreistellung kann in Anspruch genommen werden bei:

  • Notwendiger Pflege von erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person.
  • Notwendiger Betreuung des eigenen Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der anderen Ehegattin bzw. des anderen Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, wenn die ständige Betreuungsperson wegen Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, Haft, schwerer Erkrankung oder Wegfall des gemeinsamen Haushaltes ausfällt.
  • Begleitung des eigenen erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes der anderen Ehegattin bzw. des anderen Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


Der Entgeltfortzahlungsanspruch der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers bleibt trotz unterbliebener Arbeitsleistung für die Dauer von einer Woche pro Arbeitsjahr bestehen.

Nach Ausschöpfung der ersten Pflegewoche hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf eine zweite Woche Pflegefreistellung innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn wegen der notwendigen Pflege des im gemeinsamen Haushalt lebenden

  • eigenen erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder
  • leiblichen Kindes der anderen Ehegattin bzw. des anderen Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten,

welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, neuerlich eine Dienstverhinderung eintritt. 

Freistellung gegen Entfall des Entgeltes

Bei einer vereinbarten Familienhospizkarenz bzw. Pflegekarenz oder der Begleitung von Kindern - welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - bei einem stationären Rehabilitationsaufenthalt erfolgt eine Freistellung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers gegen gänzlichen Entfall des Entgeltes. Es liegt kein persönlicher Dienstverhinderungsgrund vor.

In Zweifelsfragen, ob eine Entgeltfortzahlungspflicht besteht oder nicht, sowie zu den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages steht Ihnen Ihre Interessenvertretung gerne beratend zur Seite.


Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK