In die Beitragsgrundlage einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers können auch Bezüge einfließen, die nicht von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber, sondern von dritter Seite bezahlt werden. Wir geben Ihnen einen Überblick, wie Leistungen von Dritten beitragsrechtlich zu behandeln sind.
Voraussetzung für die Einbeziehung in die Beitragsgrundlage ist, dass die Bezüge auf Grund des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden. Es muss ein ausreichender innerer Zusammenhang (inhaltliche und/oder zeitliche Verschränkung) mit dem Dienstverhältnis bestehen.
Wesentlich ist weiters, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber selbst ein betriebliches Interesse daran hat, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer für Dritte bestimmte Arbeiten verrichtet.
Zu den typischen beitragspflichtigen Drittbezügen zählen Trinkgelder und Provisionen.
Trinkgelder
In der Sozialversicherung gelten Trinkgelder als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht. Sie erhöhen daher im jeweiligen Beitragszeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage.
Hinweis: Für bestimmte Gruppen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gibt es je Branche und Bundesland unterschiedlich hohe Trinkgeldpauschalen.
Provisionen
Erhält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer zum Beispiel für die Vermittlung von Bauspar-, Versicherungsverträgen und dergleichen oder für geworbene Kundinnen und Kunden von Kreditkarten Provisionen von Dritten, gehören diese - wenn die Voraussetzungen vorliegen - zum Entgelt und sind beitragspflichtig zu behandeln.
Provisionen, die von Dritten an die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber und von dieser bzw. diesem an die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gezahlt werden, sind ebenso beitragspflichtig.
Autor: Matthias Berger/ÖGK