Bei der Angabe des Teilentgeltes auf der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM), der korrekten Ermittlung der Verrechnungstage sowie der Prüfung der Höchstbeitragsgrundlage gibt es einiges zu beachten. Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Punkte zu diesen Themen.
Teilentgelt
Endet der Entgeltanspruch, gebührt (im Regelfall) Teilentgelt. Eine Beitragspflicht des Teilentgeltes besteht, wenn das gewährte oder gebührende Teilentgelt das Ausmaß von 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge (Entgelt) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erreicht bzw. überschreitet.
Generell beitragsfrei ist das an Lehrlinge ausbezahlte Teilentgelt – ohne Rücksicht auf dessen Höhe.
Teilentgelt und mBGM
Das beitragspflichtige Teilentgelt ist auf der mBGM in die allgemeine Beitragsgrundlage einzurechnen.
Ermittlung der Verrechnungstage
Voller Kalendermonat
Für einen vollen Kalendermonat sind immer 30 Tage anzusetzen.
Bei einem Verrechnungswechsel innerhalb einer durchgehenden beitragspflichtigen Versicherungszeit aus einer Beschäftigung ergeben sich die Verrechnungstage für den letzten Verrechnungsabschnitt als Differenz zwischen 30 und der Summe der Verrechnungstage der vorher liegenden Verrechnungsabschnitte.
Verrechnungswechsel am 31. eines Monates: Bei einer durchgehenden beitragspflichtigen Versicherungszeit aus einer Beschäftigung in einem Kalendermonat mit 31 Tagen mit einem Verrechnungswechsel am 31. dieses Monates gilt, dass für den 31. immer ein Verrechnungstag und für die vorher liegenden Verrechnungsabschnitte 29 Verrechnungstage zu berücksichtigen sind.
Beispiel: Jemand ist vom 01.10. bis 30.10. als Arbeiter beschäftigt und wechselt ab 31.10. in ein Angestelltenverhältnis.
Lösung: Für das erste Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter sind 29 Verrechnungstage einzusetzen und für das zweite Beschäftigungsverhältnis als Angestellter ein Verrechnungstag.
Achtung bei Vorliegen eines Lehrverhältnisses: Bei einem Wechsel von einer bzw. auf eine Lehre werden die Tage immer kalendertäglich ausgezählt.
Kein voller Kalendermonat
Liegt kein voller Kalendermonat vor (Beginn und/oder Ende der Pflichtversicherung oder Versicherungszeitunterbrechung), sind die Verrechnungstage immer kalendertäglich zu zählen.
Der Grund für die Versicherungszeitunterbrechung ist dabei unerheblich, etwa ein Bezug von vollem Krankengeld, Wochengeld, Sonderwochengeld oder eine Truppenübung.
Prüfung der Höchstbeitragsgrundlage bei unbefristeten Dienstverhältnissen
Folgende Punkte sind bei der Prüfung der Höchstbeitragsgrundlage zu beachten:
- Die allgemeine Beitragsgrundlage, die je (gebrochenem) Beitragszeitraum durchschnittlich auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.
- Bei schwankendem Arbeitsverdienst ist der durchschnittliche Tagesverdienst im Beitragszeitraum der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gegenüberzustellen.
- Bei unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen hat eine Betrachtung je Beschäftigung zu erfolgen. Gleiches gilt bei einem Wechsel von einer bzw. auf eine Lehre, weil unterschiedliche arbeitsrechtliche Regelungen zugrunde liegen.
Beispiele
Ermittlung der Verrechnungstage
Beispiel 1: Ein Beschäftigungsverhältnis mit Wechsel von Arbeiter auf Angestellter.
- Zeitraum als Arbeiter: 01.02. bis 10.02.
- Zeitraum als Angestellter: 11.02. bis 28.02.
Lösung: Es sind 30 Tage anzusetzen, weil ein voller Kalendermonat vorliegt.
Beispiel 2: Zwei Beschäftigungsverhältnisse.
- 1. Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter: 03.03. bis 13.03.
- 2. Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter: 17.03. bis 25.03.
Lösung:
- 1. Beschäftigungsverhältnis elf Tage
- 2. Beschäftigungsverhältnis neun Tage
Beispiel 3: Wechsel von Lehrling auf Angestellter.
- Lehrverhältnis bis 20.05.
- Beschäftigungsverhältnis als Angestellter ab 21.05.
Lösung:
- Lehrverhältnis 20 Tage
- Beschäftigungsverhältnis als Angestellter elf Tage
Abrechnung von Teilentgelt
Beispiel 4: Ein Beschäftigungsverhältnis als Angestellter mit Teilentgelt.
- Entgelt für den Zeitraum 01.06. bis 10.06. als Angestellter: 2.000,00 Euro
- Teilentgelt für den Zeitraum 11.06. bis 30.06. als Angestellter: 2.000,00 Euro
Lösung:
- Es sind 30 Tage anzusetzen, weil ein voller Kalendermonat vorliegt.
- Berechnung des durchschnittlichen Tagesverdienstes: (2.000,00 Euro + 2.000,00 Euro) : 30 Tage = 133,33 Euro.
- Der durchschnittliche Tagesverdienst von 133,33 Euro liegt unter der täglichen Höchstbeitragsgrundlage von 202,00 Euro (Wert für 2024).
- Beschäftigtengruppe Angestellter, 30 Tage, allgemeine Beitragsgrundlage: 4.000,00 Euro.
Prüfung der Höchstbeitragsgrundlage
Beispiel 5: Ein Beschäftigungsverhältnis mit Wechsel von Arbeiter auf Angestellter.
- Entgelt für den Zeitraum 01.07. bis 20.07. als Arbeiter: 5.000,00 Euro
- Entgelt für den Zeitraum 21.07. bis 31.07. als Angestellter: 1.600,00 Euro
Lösung:
- Es sind 30 Tage anzusetzen, weil ein voller Kalendermonat vorliegt.
- Berechnung des durchschnittlichen Tagesverdienstes: (5.000,00 Euro + 1.600,00 Euro) : 30 Tage = 220,00 Euro.
- Der durchschnittliche Tagesverdienst von 220,00 Euro liegt über der täglichen Höchstbeitragsgrundlage von 202,00 Euro (Wert für 2024).
- Beschäftigtengruppe Arbeiter, 20 Tage, allgemeine Beitragsgrundlage: 6.060,00 Euro - 1.600,00 Euro = 4.460,00 Euro.
- Beschäftigtengruppe Angestellter, zehn Tage, allgemeine Beitragsgrundlage: 1.600,00 Euro.
- Das Entgelt ist (unabhängig von der Berechnung des durchschnittlichen Tagesverdienstes für die Prüfung der Höchstbeitragsgrundlage) unter Berücksichtigung des auf den jeweiligen Beschäftigungsbereich entfallenden Teiles dem jeweiligen Tarifblock zuzuordnen, insgesamt maximal bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von 6.060,00 Euro (Wert für 2024).
Eine Beispielsammlung zur Tageszählung, Prüfung der Höchstbeitragsgrundlage sowie Zuordnung und Abrechnung des Entgeltes finden Sie unter dem Link "Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM)" in der Rubrik "Mehr zum Thema".