Für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte gelten folgende Kündigungsfristen:
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
1. und 2. Dienstjahr | sechs Wochen |
ab dem 3. Dienstjahr | zwei Monate |
ab dem 6. Dienstjahr | drei Monate |
ab dem 16. Dienstjahr | vier Monate |
ab dem 26. Dienstjahr | fünf Monate |
Diese sind auch im land- und forstwirtschaftlichen Bereich anzuwenden.
Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Kündigungstermine zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) einzuhalten. Weitere Kündigungstermine – nämlich zum 15. oder zum Monatsletzten – können vereinbart werden.
Arbeitnehmerkündigung
Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte können das Beschäftigungsverhältnis
- zum Monatsletzten und
- unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist
beenden.
Diese Frist kann durch Vereinbarung auf bis zu sechs Monate ausgedehnt werden. Jedoch muss dann die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist mindestens genauso lange sein (Fristengleichheit).
Kollektivverträge können für Arbeiterinnen und Arbeiter günstigere Regelungen, wie etwa eine kürzere Kündigungsfrist oder zusätzliche Kündigungstermine, vorsehen.
Ausnahme für Saisonbetriebe
Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (etwa Bau- oder Tourismusbranche), abweichende Regelungen festgelegt werden.
Ob Ihr Unternehmen in einer überwiegenden Saisonbranche tätig ist und der anzuwendende Kollektivvertrag zudem kürzere Kündigungsfristen vorsieht, muss im Einzelfall geprüft werden.
Ansprechperson
Für weitere Informationen und Auskünfte zu diesem Thema wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Landesstelle der Wirtschaftskammer Österreich (WKO).