Jubiläumsgeschenke an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums können in Form von Geld- oder Sachzuwendungen gewährt werden. Wie diese Zuwendungen steuer- und beitragsrechtlich zu behandeln sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Sachzuwendungen
Sachzuwendungen, die aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums gewährt werden, sind bis zu einer Höhe von 186,00 Euro jährlich steuer- und beitragsfrei (§ 3 Abs. 1 Z 14 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988 und § 49 Abs. 3 Z 17 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG).
Voraussetzung ist, dass die Jubiläumsgeschenke aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45- oder 50-jährigen Dienstjubiläums oder aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100-jährigen etc. Firmenjubiläums gewährt werden (Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 78).
Der Höchstbetrag von 186,00 Euro gilt auch dann, wenn in einem Jahr Dienst- und Firmenjubiläum zusammenfallen. Ob die Zuwendung freiwillig oder auf Grund eines Rechtsanspruches erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Das erhaltene Jubiläumsgeschenk muss dabei nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden.
Hinweis: Im selben Kalenderjahr können im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (zum Beispiel im Rahmen der Weihnachtsfeier) weitere Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186,00 Euro jährlich steuer- und beitragsfrei gewährt werden.
Beispiel: Anlässlich des 50-jährigen Firmenjubiläums im Mai erhalten alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eine Uhr im Wert von 120,00 Euro. Im selben Jahr erhalten alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen der Weihnachtsfeier ein Weihnachtsgeschenk im Wert von 180,00 Euro.
Lösung: Beide Geschenke sind steuer- und beitragsfrei.
Geldzuwendungen
Geldzuwendungen, die aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums gewährt werden (Jubiläumsgelder), sind hingegen steuer- und beitragspflichtig. Sie sind, da sie in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen und (aus Sicht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers) auch wiederkehrend gewährt werden, grundsätzlich als Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs. 2 ASVG zu behandeln.
Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK