Mit der seit 01.01.2024 neu eingeführten Mitarbeiterprämie wird die bisherige Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023 verlängert. Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterprämie in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen.
Zulagen und Bonuszahlungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Grund der Teuerung zusätzlich im Kalenderjahr 2024 geleistet werden, sind bis zu 3.000,00 Euro pro Jahr steuer- und beitragsfrei, wenn die Zahlung auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurden, erfolgt. Kann in einem solchen Fall eine Betriebsvereinbarung nicht abgeschlossen werden, weil kein Betriebsrat gebildet ist, kann die Zahlung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgenommen werden.
Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Dienstgeberseite kann die Zahlung auch auf Grund einer Betriebsvereinbarung, die zwischen einer einzelnen Dienstgeberin bzw. einem einzelnen Dienstgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Dienstnehmerseite abgeschlossen wurde, erfolgen.
Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) gewährt wird. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen keine Zahlung dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurde. Belohnungen auf Grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind nicht steuer- und beitragsfrei.
Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Wird diese Summe überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der Lohnsteuer- und Beitragspflicht.
Hinweis: Die Mitarbeiterprämie kann auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften in vollem Ausmaß ausbezahlt werden.
Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK