Homeoffice - arbeitsrechtliche Definition
Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt (§ 2h Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG). Als Wohnung gilt auch ein Wohnhaus, ein Nebenwohnsitz sowie der Wohnsitz naher Angehöriger oder einer Lebensgefährtin bzw. eines Lebensgefährten.
Außerhalb dieser Bereiche liegende berufliche Aktivitäten (zum Beispiel in einem Kaffeehaus) fallen hingegen nicht unter den Begriff Homeoffice.
Arbeit im Homeoffice ist einvernehmlich zu vereinbaren. Aus Beweisgründen erfolgt dies idealerweise schriftlich.
Für die Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden (§ 97 Abs. 1 Z 27 Arbeitsverfassungsgesetz).
Die Homeoffice-Vereinbarung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (wenn sich zum Beispiel die betrieblichen Erfordernisse wesentlich ändern) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonates gelöst werden. Darüber hinaus kann sie eine Befristung sowie eine Kündigungsregelung beinhalten (§ 2h Abs. 2 und 4 AVRAG).
Digitale Arbeitsmittel
Die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (zum Beispiel IT-Hardware und Software, Internetverbindung, Diensthandy) sind von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer zwecks Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Eine pauschale Abgeltung ist ebenfalls zulässig.
Abgabenrechtliche Regelungen
Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, ist steuer- und beitragsfrei.
Dies gilt auch für das Homeoffice-Pauschale. Hier gelten folgende Bestimmungen:
- Das Homeoffice-Pauschale kann bis zu 3,00 Euro pro Homeoffice-Tag steuer- und beitragsfrei gewährt werden.
- Ein Homeoffice-Tag liegt vor, wenn die berufliche Tätigkeit auf Grund einer getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird.
- Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine Aliquotierung des abgabenbefreiten Homeoffice-Pauschales entsprechend der jeweiligen Arbeitszeit ist somit nicht vorzunehmen.
- Kein begünstigter Homeoffice-Tag liegt allerdings vor, wenn die Tätigkeit nur zum Teil in der Wohnung und anschließend im Büro oder im Außendienst erbracht wird.
- Das Pauschale ist für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei. Maximal sind somit höchstens 300,00 Euro pro Kalenderjahr begünstigt.
- Übersteigt das ausgezahlte Homeoffice-Pauschale insgesamt den Betrag von 300,00 Euro pro Kalenderjahr, unterliegt der übersteigende Teil der Steuer- und Beitragspflicht.
- Wird das Pauschale nicht ausgeschöpft, kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die Differenz auf bis zu maximal 300,00 Euro selbst als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen (= Differenzwerbungskosten). Sozialversicherungsrechtlich hat dies keine Folgen.
- Die Anzahl der Homeoffice-Tage muss am Lohnkonto und auf dem Lohnzettel Finanz angegeben werden.
Arbeitsunfälle
Der Unfallversicherungsschutz besteht nicht nur innerhalb der Wohnung, sondern auch bei Wegunfällen. Dazu zählen unter anderem Unfälle, die sich auf dem Weg vom oder zum Homeoffice in die Arbeitsstätte, zu einem Arzttermin oder zu einer Interessensvertretung, ereignen. Geschützt sind auch die Wege vom oder zum Homeoffice, wenn man beispielsweise die Kinder in den Kindergarten, zur Schule oder in eine Tagesbetreuung bringt.
Fragen-Antworten-Katalog
Einen Fragen-Antworten-Katalog zum Homeoffice-Gesetz finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr im Internet" auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).
Ansprechpartner
- für arbeitsrechtliche Fragen: die jeweilige Landestelle der Wirtschaftskammer Österreich
- für steuerrechtliche Fragen: das zuständige Betriebsstättenfinanzamt