DRUCKEN

Aufladen von Elektrofahrzeugen

Stand: 01.01.2024


Kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber ein firmeneigenes Elektrofahrzeug, welches auch privat genutzt werden darf, unentgeltlich aufladen, ist kein Sachbezug anzusetzen.

Wird ein dienstnehmereigenes (privates) Elektrofahrzeug unentgeltlich aufgeladen, liegt ebenso kein Sachbezug vor.

Ersatz der Ladekosten

Ersetzt oder trägt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Kosten für das Aufladen eines firmeneigenen Elektrofahrzeuges, ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn

  • die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden (mittels Beleg bzw. Glaubhaftmachung), oder
  • an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum firmeneigenen Elektrofahrzeug sichergestellt ist. Der Strompreis für den Kostenersatz ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis 30.11. jeden Jahres im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts zu veröffentlichen. Als Kostenersatz für das Kalenderjahr 2024 sind 33,182 Cent/Kilowattstunde anzusetzen.


Hinweis:
 Ist die Zuordnung der Lademenge aus der nicht öffentlichen Ladestation nachweislich nicht möglich, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2026 enden, für einen Kostenersatz von 30,00 Euro pro Kalendermonat kein Sachbezug anzusetzen. Für Lohnzahlungszeiträume im Kalenderjahr 2023 gilt diese Regelung auch, wenn die verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge dem Kraftfahrzeug zuzuordnen. Die Pauschalregelung gilt nicht für Elektrofahrräder.

Kostenersätze der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für das Aufladen eines dienstnehmereigenen (privaten) Elektrofahrzeuges stellen keinen Auslagenersatz dar. Es liegt somit beitrags- und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 207c).

Ladeeinrichtung

Ersetzt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein firmeneigenes Elektrofahrzeug oder schafft sie bzw. er für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer eine Ladeeinrichtung an, ist nur der 2.000,00 Euro übersteigende Betrag als geldwerter Vorteil anzusetzen.

Wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Ladeeinrichtung für das firmeneigene Elektrofahrzeug least und der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer zur Verfügung stellt, ist auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten abzustellen. Als Sachbezug ist jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des 2.000,00 Euro übersteigenden Betrages zu den Anschaffungskosten ergibt.

Hinweis:
Eine Zusammenfassung von häufig gestellten Fragen samt deren Beantwortung betreffend Elektrofahrzeuge finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".