Besteht für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes oder geleastes Fahrrad bzw. Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von Null Gramm pro Kilometer (zum Beispiel Elektrofahrrad) für Privatfahrten zu benutzen, so ist dafür ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
Ein Sachbezug von Null ist bei solchen Fahrrädern oder Krafträdern auch anzusetzen, wenn im Rahmen einer befristeten oder unbefristeten Umwandlung überkollektivvertraglich gewährte Bruttobezüge reduziert werden. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge (Dienstvertragsänderung) und eine damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezuges stellen keine Bezugsverwendung dar.
Für andere Krafträder ist § 4 der Sachbezugswerteverordnung anzuwenden.
Hinweis: Eine Zusammenfassung von häufig gestellten Fragen samt deren Beantwortung betreffend Elektrofahrzeuge finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".