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Auszahlung eines Zeitguthabens bei Beendigung des Dienstverhältnisses während eines Krankengeldbezuges

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2023


Eine Mitarbeiterin befindet sich im Krankenstand. Ihr Entgeltfortzahlungsanspruch ist bereits ausgeschöpft und sie bezieht 100 Prozent Krankengeld. Das Dienstverhältnis, welches dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz unterliegt, wird mit Monatsende aufgelöst. Im Beendigungszeitpunkt besteht ein Zeitguthaben, das nicht einzelnen Beitragszeiträumen zugeordnet werden kann. Ist die Auszahlung des Zeitguthabens nur dann beitragspflichtig, wenn das gebührende Entgelt zumindest 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor Eintritt des Versicherungsfalles beträgt?

Die Auszahlung eines Zeitguthabens ist jedenfalls beitragspflichtig. Gemäß § 49 Abs. 3 Z 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz sind Zuschüsse, die wegen des Bezuges von Krankengeld gewährt werden und weniger als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor Eintritt des Versicherungsfalles betragen, beitragsfrei. Dies trifft jedoch auf die Auszahlung eines Zeitguthabens nicht zu, da dieses wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses zu leisten ist, unabhängig davon, ob Krankengeld bezogen wird. 

Bitte übermitteln Sie für die Abrechnung des Zeitguthabens eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung mit der Verrechnungsgrundlage "4" (SV-Verrechnung ohne Zeit in der SV). Bei der Abrechnung des Zeitguthabens ist die Höchstbeitragsgrundlage zu beachten.

Hinweis: Die Auszahlung von Zeitguthaben im Beendigungsmonat kann dazu führen, dass ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis der Vollversicherung unterliegt.

Die Redaktion

Autor: Matthias Berger/ÖGK