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Ende eines Dienstverhältnisses

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 4/Dezember 2023


Aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses kommt es manchmal zu Vergleichszahlungen, freiwilligen Abgangsentschädigungen oder zum Verzicht auf noch offene Ansprüche. Wir geben Ihnen einen Überblick, wie diese Sachverhalte beitragsrechtlich zu behandeln sind.

Vergleichszahlung

Werden bestehende gegenseitige Ansprüche der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers und der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers gerichtlich (beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht) oder außergerichtlich geklärt, kommt es zur Zahlung einer Vergleichssumme.

Inhalt von arbeitsrechtlichen Vergleichen können sein:

  • Offene (strittige) Entgeltansprüche vor der Auflösung des Dienstverhältnisses (beispielsweise Überstunden, Sonderzahlungen oder monatliche Gehaltszahlungen): Entgelte, auf die der Anspruch während des laufenden Dienstverhältnisses entstanden ist, sind in den Beitragszeiträumen abzurechnen, denen sie zuzuordnen sind bzw. in denen sie arbeitsrechtlich fällig wurden.
    Eine Aufrollung ist daher durchzuführen. Übermitteln Sie bitte eine Storno-mBGM und erstatten Sie eine neue mBGM.
  • Offene (strittige) Entgeltansprüche im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses (zum Beispiel Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung): Die Pflichtversicherung wird um jenen Zeitraum verlängert, der sich in Berücksichtigung der bisherigen Bezüge errechnet (§ 11 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Bruchteile von Tagen bleiben für die Berechnung der Verlängerung der Pflichtversicherung außer Betracht. Diese sind immer abzurunden.


Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge), die auf Grund eines rechtskräftigen Gerichtsurteiles oder eines gerichtlichen Vergleiches nachträglich für ein bereits beendetes Dienstverhältnis zu leisten sind, sind samt Verzugszinsen als Abfertigung direkt an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer auszuzahlen. Außergerichtlich besteht kein Anspruch auf Direktauszahlung, die BV-Beiträge sind über den Krankenversicherungsträger an die Betriebliche Vorsorgekasse zu entrichten.

Hinweis:
Vergleichszahlungen sind grundsätzlich im Kalendermonat der Auszahlung zu versteuern.

Verzicht

Ein Verzicht besteht darin, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer auf die ihr bzw. ihm unstrittig zustehenden Ansprüche verzichtet.

Bitte beachten Sie:
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können während des Dienstverhältnisses nicht wirksam auf erworbene Ansprüche verzichten. Verzichtet zum Beispiel ein Dienstnehmer auf die bei seiner Gehaltseinstufung laut Kollektivvertrag zu berücksichtigenden, bekanntgegebenen Vordienstzeiten, ist dieser Verzicht unwirksam (Oberster Gerichtshof 21.01.2011, 9 ObA 2/11a).

Freiwillige Abgangsentschädigung

Um die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer zum sofortigen bzw. vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu bewegen, kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber als Gegenleistung eine "Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume“ tätigen.

Die Abgangsentschädigung wird häufig bei einvernehmlichen Auflösungen geleistet. Davon betroffen sind zumeist Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit besonderem Kündigungsschutz, wie zum Beispiel begünstigte Behinderte, Betriebsrätinnen und Betriebsräte, in Elternteilzeit befindliche oder ältere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

Eine einmalige freiwillige Abgangsentschädigung ist beitragsfrei. Es sind auch keine BV-Beiträge zu entrichten. Es kommt zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung. 

Hinweis: Beitragsfreiheit setzt voraus, dass keine gesetzlichen, kollektiv- oder einzelvertraglichen Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis (etwa Sonderzahlungen oder Urlaubsersatzleistungen) abgegolten werden. 

Weitere Infos über Beendigungsansprüche können Sie hier nachlesen:
Ende eines Dienstverhältnisses

Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK