In der Fortsetzung unserer Serie Nebenbeiträge und Umlagen erfahren Sie alles Wissenswerte zum Wohnbauförderungsbeitrag und zum Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag.
Wohnbauförderungsbeitrag
Der Wohnbauförderungsbeitrag dient dazu, Mittel für den geförderten Wohnbau bereitzustellen. Er beträgt 0,50 Prozent für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber und 0,50 Prozent für die versicherte Person, somit insgesamt 1 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Von den Sonderzahlungen und bei einem unbezahlten Urlaub ist kein Wohnbauförderungsbeitrag zu entrichten.
Der Wohnbauförderungsbeitrag wird vom Krankenversicherungsträger an das jeweils zuständige Bundesland abgeführt.
Betroffener Personenkreis
Der Wohnbauförderungsbeitrag ist zu entrichten für:
- Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigt sind, solange sie Anspruch auf Entgelt haben.
- Dienstgeberinnen und Dienstgeber, soweit deren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beitragspflichtig sind.
- Auftraggeberinnen und Auftraggeber der beitragspflichtigen Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter.
Ausnahmen
Ausgenommen von der Beitragspflicht sind:
- Lehrlinge.
- Geringfügig Beschäftigte.
- Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer.
- Hausbesorgerinnen und Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes (gilt nur für Dienstverhältnisse, die bis zum 30.06.2000 abgeschlossen wurden).
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, soweit auf diese Personen die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 Anwendung finden.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die neben Diensten für die Hauswirtschaft einer land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgeberin bzw. eines land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes Dienste für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen.
- Gutsangestellte.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während des gesamten geförderten Zeitraumes gemäß Neugründungs-Förderungsgesetz (gilt jedoch nur für den Dienstgeberanteil).
- Vorstände einer Aktiengesellschaft, für die keine Arbeitslosenversicherungs- und Lohnsteuerpflicht besteht.
- Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, die nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.
Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz dient im Falle der Insolvenz der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers zur Sicherung der Ansprüche der Beschäftigten.
Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz beträgt 0,10 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage. Er ist zur Gänze von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu tragen. Während eines unbezahlten Urlaubes bis zu einem Monat ist der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz weiter zu entrichten.
Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz wird vom Krankenversicherungsträger an den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgeführt.
Betroffener Personenkreis
Grundsätzlich ist der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten.
Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ist auch für die Mitglieder des Organes einer juristischen Person, die zu deren gesetzlichen Vertretung berufen sind, und für die leitenden Angestellten, soweit sie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind, abzuführen.
Ausnahmen
Kein Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz fällt an für:
- Lehrlinge.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes, der Bundesländer, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Dienstgeberinnen und Dienstgebern, die entweder nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes oder gemäß völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Immunität genießen.
- Gesellschafterinnen und Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluss ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird.
- Vorstände einer Aktiengesellschaft, die der Arbeitslosenversicherung und der Lohnsteuerpflicht unterliegen.
- Vorstandsmitglieder von Sparkassen.
- Personen, die vor dem 01.01.1953 geboren sind.
- Personen, die nach dem 31.12.1952 geboren sind, sobald sie alle Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllen bzw. das 63. Lebensjahr vollendet haben.
- Strafgefangene, die nach § 66a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.
Auf einen Blick
Zu den Nebenbeiträgen und Umlagen zählen
- die Arbeiterkammerumlage,
- die Landarbeiterkammerumlage,
- der Wohnbauförderungsbeitrag,
- der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz,
- der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag und
- der Nachtschwerarbeits-Beitrag.
Die Nebenbeiträge und Umlagen sind an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen. Dieser leitet die jeweiligen Beiträge an die entsprechenden Stellen weiter.
Vorschau: Informationen zum Schlechtwetterentschädigungsbeitrag und zum Nachtschwerarbeits-Beitrag finden Sie in unserer nächsten Ausgabe des DGservice-Magazins.
Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK