Öffentliche Impfstellen sind eine wichtige Ergänzung zu Impfangeboten in Arztpraxen. Das neue Impfprogramm ist eine gemeinsame Initiative des Bundes, der Länder und der Sozialversicherung. Im Folgenden finden Sie Informationen speziell für Impfstellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Länder, Magistrate) und der Sozialversicherung.
Influenzaimpfung: Öffentliche Impfstellen
Öffentliches Impfprogramm Influenza
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Impfprogramm
Burgenland
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
Impfprogramm
Kärnten
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
Impfprogramm
Niederösterreich
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
Impfprogramm
Oberösterreich
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
Impfprogramm
Salzburg
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
Impfprogramm
Steiermark
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
Impfprogramm
Tirol
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
Impfprogramm
Vorarlberg
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
Impfprogramm
Wien
Die Krankenversicherungsträger der Sozialversicherung (ÖGK, SVS, BVAEB) arbeiten für das Grippeimpfprogramm zusammen. Pro Bundesland ist einer der drei Träger für alle Anliegen zuständig.
- Pauschaler Kostenersatz
Öffentliche Impfstellen erhalten pro Impfstich einen pauschalen Kostenersatz von € 15,--. Dieser inkludiert insbesondere folgende Leistungen:
- Verabreichung der Impfung
- Dokumentation der Impfung inklusive Chargennummer im Impfausweis/Impfpass (Klebeetikett) sowie im e-Impfpass
- Information und Aufklärung über die zu verhütende Krankheit und die Impfung
- Anamnese inklusive Impfstatus sowie allfälliger Allergiestatus
- Feststellung der Impftauglichkeit
- Dokumentation in den ärztlichen/medizinischen Aufzeichnungen
- Meldepflicht bei vermuteten Nebenwirkungen.
- Selbstbehalt
Der Selbstbehalt von EUR 7,-- ist auch in öffentlichen Impfstellen einzuheben. Auf welche Art dies geschieht (in bar, mit Bankomatkasse etc.) entscheidet die jeweilige Institution. Die Impfstelle behält den Selbstbehalt ein. Er wird bei der Abrechnung der Impfstiche gegenverrechnet.
Ausgenommen vom Selbstbehalt sind
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- Personen mit Rezeptgebührenbefreiung
Nachweis der Rezeptgebührenbefreiung:
Der Nachweis zur RZG-Befreiung erfolgt normalerweise über die e-card. Wird keine e-card gesteckt gilt Folgendes:
- Der Versicherte wendet sich vor dem Impftermin an den Kundenservice seines Krankenversicherungsträgers. Dieser stellt eine Bestätigung (auf Papier) aus, entweder persönlich am Schalter oder durch Postversand.
- Die Bestätigung ist in Kombination mit einem amtlichen Lichtbildausweis an der Impfstelle vorzuweisen.
- Hat der Versicherte keinen Nachweis zur RZG-Befreiung, ist der Selbstbehalt zu bezahlen. Eine Kostenerstattung über den Krankenversicherungsträger ist nicht möglich.
Bitte weisen Sie impfwillige Personen schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, dass sie – sofern sie von der Rezeptgebühr befreit sind – einen Nachweis mitbringen müssen. Bewahren Sie die Nachweise der Rezeptgebührenbefreiung für etwaige Stichprobenkontrollen auf.
- Nachbestellungen Influenza-Impfstoff
- Öffentliche Impfstellen hatten die Möglichkeit, den Impfstoff direkt über den e-Shop der Bundesbeschaffung GmbH. zu beziehen. Über den e-Shop kann der Impfstoff in Tranchen abgerufen werden und zwar im ursprünglich bestellten Ausmaß.
- Darüber hinaus gehende Nachbestellungen sind nach Maßgabe des verfügbaren Impfstoffs über regionale Apotheken möglich, allerdings nicht mehr über den BBG-e-Shop. Bitte beachten Sie etwaige (regionale und österreichweite) Bestellstops.
- Dokumentation und Abrechnung
Selbstbehalt: Durch die unterschiedlichen Leistungspositionen geht hervor, ob der Selbstbehalt von € 7,-- eingehoben wurde oder nicht. Dies ist wichtig, weil der Selbstbehalt bei der Endabrechnung mit dem pauschalen Kostenersatz gegenverrechnet wird.
- INFLU0* ist zu verrechnen, wenn ein Selbstbehalt in Höhe von € 7,- einzuheben ist
- INFLU1* ist zu verrechnen, wenn kein Selbstbehalt einzuheben ist.
- Eintrag in den e-Impfpass
Jede Influenza-Impfung ist verpflichtend in den e-Impfpass einzutragen. Dies ist auch möglich, wenn keine e-card gesteckt werden kann. Mehr Infos …
- Informationen für die Bevölkerung
www.gesundheitskasse.at/grippe
Grippeimpfhotline: Tel. 05 07 66 – 50 15 10
Download
- Öffentliches Impfprogramm: Teilnahmebedingungen (PDF, 289 KB)
Bedingungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) für die Bestellung des Influenza-Impfstoffes im Rahmen des Österreichischen Impfprogrammes (ÖIP)