Alle fünf Jahre muss die Eintragung im Gesundheitsberuferegister aktualisiert und verlängert werden, damit die Berufsberechtigung aufrecht bleibt. Andernfalls drohen Verwaltungsstrafen - auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wenn sie Personen ohne aufrechte Berechtigung beschäftigen.
Wer in einem der elf betroffenen Gesundheitsberufe tätig ist, muss im Gesundheitsberuferegister registriert sein. Gleichzeitig mit der Registrierung haben Beschäftigte die Berufsberechtigung sowie ihren Berufsausweis erhalten. Es handelt sich allerdings um eine befristete Berufsberechtigung, die fünf Jahre lang gültig ist. Die Eintragung ins Gesundheitsberuferegister muss daher rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit aktualisiert und die Berufsberechtigung verlängert werden.
Wann die Berufsberechtigung endet, ist auf der Rückseite des Berufsausweises zu sehen bzw. im öffentlichen Gesundheitsberuferegister abrufbar. Die Verlängerung ist frühestens drei Monate vor Ablauf der Berufsberechtigung möglich. Läuft die Berechtigung zum Beispiel am 31.12.2023 ab, kann ab dem 01.10.2023 die Verlängerung beantragt werden. Die Behörde erinnert die Berufsangehörigen rechtzeitig - entweder per E-Mail oder per Post. Die Kontaktdaten im Gesundheitsberuferegister sollten daher immer aktuell gehalten werden.
Im Falle einer nicht fristgerechten Verlängerung erlischt die Berufsberechtigung und es könnten Verwaltungsstrafen drohen. Auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern diese jemanden ohne aufrechte Registrierung beschäftigen. Erinnern auch Sie Ihre Beschäftigten daher im eigenen Interesse an die Verlängerung.
Nach der erfolgreichen Verlängerung wird ein neuer Berufsausweis mit der Post zugeschickt. Berufsberechtigung und neuer Berufsausweis sind wieder fünf Jahre gültig.
Wie die Verlängerung beantragt werden kann sowie alle weiteren Informationen zur Verlängerung finden Sie unter gbr.gv.at/verlängerung.
Für Fragen stehen die Expertinnen und Experten der Arbeiterkammer zur Verfügung.
Autorin: Mag.a Manuela Blum/BAK