Es kommt immer wieder vor, dass Zahlungen an ehemalige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu leisten sind, deren Beschäftigungsverhältnis sowohl arbeits- als auch sozialversicherungsrechtlich bereits beendet ist. Welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen derartige Zahlungen haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Folgeprovisionen
Folgeprovisionen sind Provisionen, die die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer während der Laufzeit des von ihr bzw. ihm vermittelten oder abgeschlossenen Vertrages erhält.
Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht sind nach Ende des Dienstverhältnisses beitragsfrei. Folgeprovisionen mit Betreuungspflicht können dagegen zu einem freien Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) führen.
Kommt es auf Grund von Auszahlungen von Folgeprovisionen mit Betreuungspflicht zu einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG, so sind von derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber ausgezahlte Folgeprovisionen ohne Betreuungspflicht diesem Versicherungsverhältnis nicht hinzuzurechnen. Die beiden Folgeprovisionen sind jeweils getrennt zu betrachten.
Werden Folgeprovisionen im Verlängerungszeitraum einer Pflichtversicherung (Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung) ausbezahlt, erhöhen sie die Beitragsgrundlage.
Abschlussprovisionen
Abschlussprovisionen sind dem Beitragszeitraum beitragspflichtig zuzurechnen, in dem der Vertragsabschluss getätigt und somit der Anspruch auf diese Provision erworben wurde.
Ist das Beschäftigungsverhältnis sowohl arbeits- als auch sozialversicherungsrechtlich beendet, können Abschlussprovisionen für nach dem Ende des Dienstverhältnisses getätigte Vertragsabschlüsse der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen.
Vergütungen für Diensterfindungen
Fallen Diensterfindungsvergütungen auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses weiter an, sind sie wie Folgeprovisionen zu behandeln.
Sofern der Anspruch auf Auszahlung einer Diensterfindungsvergütung allerdings schon während des aufrechten Dienstverhältnisses entstanden ist, ist die Vergütung im Beendigungsmonat des Dienstverhältnisses beitragspflichtig abzurechnen.
Prämien
Hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Prämienzahlungen, so sind diese beitragsrechtlich so zu behandeln, als wäre das Dienstverhältnis noch aufrecht.
Sie sind (rückwirkend) dem Zeitpunkt zuzuordnen, in dem die Leistung erbracht wurde. Eine Aufrollung ist durchzuführen.
Mitarbeitergewinnbeteiligungen
Nach Ende des Dienstverhältnisses ausbezahlte Mitarbeitergewinnbeteiligungen sind im Beendigungsmonat beitragspflichtig abzurechnen. Eine Aufrollung ist durchzuführen.
Aufrollung
Die Beitragsabrechnung ist durch Stornierung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) und Erstattung einer neuen mBGM zu berichtigen.
Im Selbstabrechnerverfahren können mBGM innerhalb von zwölf Monaten sanktionsfrei korrigiert werden.
Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK