Die Urlaubsersatzleistung verlängert die Pflichtversicherung um den am Ende des Dienstverhältnisses noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruch. Wie Sie diese richtig melden und abrechnen, lesen Sie hier.
Beispiel:
- Ein Dienstverhältnis wird per 30.09. beendet.
- Auf Grund eines noch nicht konsumierten Urlaubes besteht ein Anspruch auf drei Tage Urlaubsersatzleistung.
Lösung:
- Auf der Abmeldung ist das Feld "Beschäftigungsverhältnis Ende" mit dem Datum 30.09. zu befüllen = arbeitsrechtliches Ende.
- In den Feldern "Entgeltanspruch Ende" und "Betriebliche Vorsorge Ende" ist der 03.10. einzutragen = Ende der Pflichtversicherung.
- Im Feld "Urlaubsersatzleistung ab" ist der 01.10. und im Feld "Urlaubsersatzleistung bis" ist der 03.10. anzugeben.
Bitte beachten Sie: Für Beitragszeiträume, in denen nur mehr eine Urlaubsersatzleistung abgerechnet wird, ist jedenfalls eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu übermitteln.
Beispiel: Urlaubsersatzleistung nach Ende der Lehrzeit
- Ein Lehrling (Lehrzeit vom 01.10.2020 bis 30.09.2023) wäre mit 01.10. ausgelernt und daher als Angestellter einzustufen und abzurechnen.
- Das Lehrverhältnis wird mit 30.09. einvernehmlich gelöst (Ende der Lehrzeit = arbeitsrechtliches Ende).
- Für einen nicht verbrauchten Urlaub gebührt eine Urlaubsersatzleistung vom 01.10. bis 05.10.
- In welchem Beitragszeitraum ist die Urlaubsersatzleistung (laufender Bezug und Sonderzahlungsanteil) abzurechnen?
Lösung:
- Der Sonderzahlungsanteil ist in der mBGM für September als Lehrling und der laufende Bezug in der mBGM für Oktober - ebenfalls als Lehrling - abzurechnen.
- Die Urlaubsersatzleistung verlängert das vorherige Lehrverhältnis und begründet kein neues Dienstverhältnis.
Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK