Für die Erledigung kurzfristig anfallender Tätigkeiten oder zur Abdeckung unvorhergesehener Arbeitsspitzen werden oftmals Personen für einige wenige Tage beschäftigt. Für fallweise Beschäftigte gibt es verschiedene arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Welche das sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Fallweise Beschäftigte
Fallweise Beschäftigte sind Personen, die im jeweiligen Beitragszeitraum in unregelmäßiger Folge tageweise bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung für kürzer als eine Woche vereinbart ist.
Der befristete Dienstvertrag wird somit tageweise eingegangen, ohne dass bereits im Vorfeld darüber hinausgehende weitere Arbeitstage oder -zeiten konkret vereinbart werden.
Hinweis: Keine fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn sich etwa eine Person verpflichtet, nur einmal wöchentlich an einem im Voraus bereits fixierten Tag (zum Beispiel jeden Montag) oder einmal monatlich (zum Beispiel jeden 15. im Monat) eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Durch die im Voraus bestimmte periodisch wiederkehrende Arbeitsleistung liegt ein durchlaufendes Beschäftigungsverhältnis vor.
Anmeldung
Für fallweise Beschäftigte ist vor Arbeitsantritt mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) eine Anmeldung fallweise Beschäftigter beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten. Die Anmeldung fallweise Beschäftigter ist für jeden Beschäftigungstag zu übermitteln und wirkt als Vor-Ort-Anmeldung.
Hinweis: Grundsätzlich ist auf der Anmeldung fallweise Beschäftigter eine gültige Versicherungsnummer anzugeben. Ist noch keine Versicherungsnummer bekannt, ist diese spätestens zeitgleich mit der Erstattung der Anmeldung fallweise Beschäftigter mittels der Meldung Versicherungsnummer Anforderung zu beantragen. Auf der Anmeldung fallweise Beschäftigter ist in diesem Fall zwingend das Geburtsdatum anzugeben.
Bitte beachten Sie: Jeder Einsatz einer fallweise beschäftigten Person ist mittels Anmeldung fallweise Beschäftigter zu melden.
Beginnt die Tätigkeit zum Beispiel am 29.10. um 20.00 Uhr und dauert bis 02.00 Uhr des 30.10. an, sind beide Tage der Beschäftigung jeweils mittels Anmeldung fallweise Beschäftigter bekannt zu geben. Wird der 30.10. nicht gemeldet und nimmt die bzw. der fallweise Beschäftigte an diesem Tag ab 16.00 Uhr wieder eine Tätigkeit auf, ist auf Grund der Unterbrechung bzw. des neuen Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls wieder eine Anmeldung fallweise Beschäftigter vor Arbeitsantritt (also vor 16.00 Uhr) erforderlich.
Wird wider Erwarten die Tätigkeit an einem bereits gemeldeten Tag nicht angetreten, ist eine Stornierung mittels der Meldung Storno Anmeldung fallweise Beschäftigter erforderlich.
Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung
Die zu erstattende monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für fallweise Beschäftigte gilt als kombinierte An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen. Anhand dieser Meldung erfolgt die Nennung der innerhalb des jeweiligen Beitragszeitraumes liegenden tatsächlichen Beschäftigungstage. Die Anmeldeverpflichtung ist dadurch abschließend erfüllt.
Tarifblock: Der tägliche Arbeitsverdienst ist stets dem jeweiligen Tag der fallweisen Beschäftigung zuzuordnen und mit der jeweiligen Tarifgruppe abzurechnen. Die Übermittlung von je einem Tarifblock pro Beschäftigung ist erforderlich.
Selbstabrechnerverfahren: Für fallweise Beschäftigte sind (zumindest) die Versicherungstage bis zum Siebenten des Folgemonates mit der mBGM (Tarifblock fallweise Beschäftigte ohne Verrechnung) zu melden.
Die Übermittlung der Beitragsgrundlagen muss in einem zweiten Schritt bis zum 15. des Folgemonates bzw. bei Eintritt nach dem 15. des Monates bis zum 15. des übernächsten Monates vorgenommen werden. Die gemeldete mBGM ohne Verrechnung ist zusätzlich zu stornieren.
Melden Sie im Selbstabrechnerverfahren gleich die Versicherungstage und die dazugehörigen Beitragsgrundlagen bis zum Siebenten des Folgemonates mit einer mBGM. Sie ersparen sich dadurch zwei weitere Meldungen.
Beitragsvorschreibeverfahren: Die mBGM für fallweise Beschäftigte ist bis zum Siebenten des Folgemonates der fallweisen Beschäftigung zu erstatten.
Infos zu den Datenfeldern der jeweiligen Meldungen finden Sie unter dem Link "Meldebestimmungen inklusive Ausfüllhilfen für die jeweiligen Formulare“ in der Rubrik "Mehr zum Thema".
Betriebliche Vorsorge
Jeder Tag einer fallweisen Beschäftigung ist ein eigenes Beschäftigungsverhältnis.
Für das erste Dienstverhältnis einer fallweisen Beschäftigung besteht keine Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis abgeschlossen, besteht Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge bereits mit dem ersten Tag des neuen Dienstverhältnisses.
Beispiel: Eine Dienstnehmerin wird beim selben Dienstgeber am 01.10. und 03.10. sowie am 02.02. und 04.02. des darauffolgenden Jahres fallweise beschäftigt. Die Dienstnehmerin war am 01.10. erstmalig bei diesem Dienstgeber tätig.
Lösung: Für das Dienstverhältnis am 01.10. besteht keine Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge. Für die Dienstverhältnisse am 03.10., 02.02. und 04.02. sind Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu entrichten.
Umfang der Versicherung
Die Prüfung, ob ein Entgelt über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt, ist pro Beschäftigung anhand des erzielten Entgeltes durchzuführen. Bei fallweise Beschäftigten gilt jeder Arbeitstag als eigenständiges Dienstverhältnis. Eine Zusammenrechnung hat nicht zu erfolgen. Daher ist stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für den jeweiligen Kalendertag (00.00 Uhr bis 24.00 Uhr) tatsächlich auszuzahlen ist. Dieses ist dann der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gegenüber zu stellen.
Hinweis: Bitte beachten Sie auch die tägliche Höchstbeitragsgrundlage.
Liegen in einem Kalendermonat sowohl Zeiten einer fallweisen Beschäftigung als auch Zeiten einer durchgehenden Beschäftigung vor, hat eine getrennte Beurteilung, ob Teil- oder Vollversicherung besteht, zu erfolgen.
Entgelt
Es sind die jeweiligen kollektivvertraglichen Entgeltbestimmungen für fallweise Beschäftigte zu beachten.
Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe sieht beispielsweise für fallweise Beschäftigte einen Anspruch auf eine Entlohnung im Ausmaß von 120 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestlohnes vor.
Sonderzahlung
Fallweise Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf Sonderzahlungen (zum Beispiel laut Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag).
Bitte beachten Sie: Manche Kollektivverträge knüpfen das Entstehen eines Sonderzahlungsanspruches an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit an.
Urlaub
Auch bei einem fallweisen Dienstverhältnis besteht ein aliquoter Urlaubsanspruch. Da der Urlaub im Regelfall nicht konsumiert wird, besteht für den offenen Urlaub ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.
Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK