Wie Folgeprovisionen, die während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses in einem entgeltfreien Zeitraum ausbezahlt werden, auf der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) korrekt anzugeben sind, erläutern wir im folgenden Beitrag.
Provisionen für Geschäftstätigkeiten, die ohne unmittelbare Mitwirkung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers zustande kommen - sogenannte Folgeprovisionen -, sind beitragspflichtiges Entgelt (Verwaltungsgerichtshof 19.12.1962, 1345/61).
Entgeltfreie Zeiträume
Die Beitragspflicht besteht auch während der Zeit eines Krankenstandes, wenn die während des Krankenstandes anfallenden Folgeprovisionen zumindest 50 Prozent der Bezüge im letzten Beitragszeitraum vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Fixum zuzüglich Provisionen) übersteigen.
Die Folgeprovisionen führen zu keinem Ruhen des Krankengeldes nach § 143 Abs. 1 Z 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Bei 100-prozentigem Bezug von Krankengeld endet die Pflichtversicherung mit Ende des Entgeltanspruches. Es ist keine Abmeldung zu erstatten.
Liegt im gesamten Beitragszeitraum keine beitragspflichtige Zeit einer Pflichtversicherung vor, ist die abzurechnende Folgeprovision in der mBGM mit der Verrechnungsgrundlage "4" (= SV-Verrechnung ohne Zeit in der SV) zu melden.
Fällt die Folgeprovision in einen Beitragszeitraum, in dem
- eine 50-prozentige Entgeltfortzahlung und ein Bezug von 50 Prozent Krankengeld liegen, oder
- ein 100-prozentiger Bezug von Krankengeld endet und die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ihre bzw. seine Tätigkeit wieder aufnimmt,
ist die Verrechnungsgrundlage "1" (= SV-Verrechnung und BV-Verrechnung mit Zeit in der SV und BV) zu wählen, da eine beitragspflichtige Zeit einer Pflichtversicherung vorliegt. Dass sich diese nicht über den gesamten Monat erstreckt, spielt dabei keine Rolle. Sollte die mBGM mit Verrechnungsgrundlage "1" auf Grund der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage einen Clearingfall erzeugen, nehmen Sie bitte mit der ÖGK Kontakt auf. Die Meldung wird manuell verarbeitet.
Analog dazu ist auch im Falle der Gewährung von Folgeprovisionen während eines Wochen- oder Sonderwochengeldbezuges oder Präsenz-, Ausbildungs- bzw. Zivildienstes vorzugehen. Die Folgeprovisionen führen zu keinem Ruhen des Wochen- oder Sonderwochengeldes nach § 166 Abs. 1 Z 2 ASVG.
Beispiel
- Ein Dienstnehmer erhält 50 Prozent Krankengeld vom Krankenversicherungsträger und 50 Prozent Entgelt von der Dienstgeberin bis 28.06. Das Dienstverhältnis unterliegt dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG).
- Ab 29.06. bis 03.09. bezieht der Dienstnehmer 100 Prozent Krankengeld.
- In den Beitragszeiträumen August und September kommt es zur Auszahlung von jeweils einer Folgeprovision.
- Der Dienstnehmer ist ab 04.09. wieder arbeitsfähig.
Lösung:
- Eine Abmeldung mit 28.06. ist nicht zu erstatten. Die Versicherungszeit wird beim Krankenversicherungsträger intern durch den Krankengeldbezug unterbrochen.
- mBGM für Juni: Die Verrechnungsgrundlage "1" (= SV-Verrechnung und BV-Verrechnung mit Zeit in der SV und BV) ist anzugeben, da eine beitragspflichtige Versicherungszeit vorliegt. Der "Beginn der Verrechnung (Tag)" ist "01".
- mBGM für Juli: Da das Dienstverhältnis dem BMSVG unterliegt, ist die Verrechnungsgrundlage "3" (= BV-Verrechnung mit Zeit in der BV) zu wählen. Der "Beginn der Verrechnung (Tag)" ist "01". Würde das Dienstverhältnis dem alten Abfertigungssystem oder dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, ist für den Beitragszeitraum Juli keine mBGM zu erstatten.
- mBGM für August: Die Verrechnungsgrundlage "4" (= SV-Verrechnung ohne Zeit in der SV) ist auf Grund der beitragspflichtigen Folgeprovision anzugeben. Der "Beginn der Verrechnung (Tag)" ist "01".
- mBGM für September: Die Verrechnungsgrundlage "1" ist anzugeben. Der "Beginn der Verrechnung (Tag)" ist "04" (für den 04.09.).
- Eine Anmeldung mit 04.09. ist nicht zu erstatten.
Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK