Das Service-Entgelt für die e-card fällt für Personen an, die am 15.11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2024 ist am 15.11.2023 ein Service-Entgelt von 13,35 Euro fällig.
Das Service-Entgelt für die e-card ist für nachstehende Personen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber einzuheben:
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen in einem Ausbildungsverhältnis.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die wegen einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen.
- Bezieherinnen und Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder Kündigungsentschädigung.
Welche Personen von der Einhebung des Service-Entgeltes befreit sind, finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".
Meldung und Abfuhr
Im Selbstabrechnerverfahren ist das Service-Entgelt mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15.12. abzuführen.
Im Beitragsvorschreibeverfahren wird das Service-Entgelt automatisch berücksichtigt.
Mehrfachversicherung
Das Service-Entgelt ist auch für jene Personen einzuheben, bei denen nach den Daten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers Mehrfachversicherungen (oder auch Rezeptgebührenbefreiungen) bestehen. In diesen Fällen wird das Service-Entgelt allerdings auf Antrag der bzw. des Betroffenen durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet.
Autorin: Michaela Podgornik/ÖGK