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Einhebung des Service-Entgeltes

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 3/September 2023 sowie Newsletter Nr. 13/November 2023


Das Service-Entgelt für die e-card fällt für Personen an, die am 15.11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2024 ist am 15.11.2023 ein Service-Entgelt von 13,35 Euro fällig. 

Das Service-Entgelt für die e-card ist für nachstehende Personen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber einzuheben:

  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen in einem Ausbildungsverhältnis.
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die wegen einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen.
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder Kündigungsentschädigung.


Welche Personen von der Einhebung des Service-Entgeltes ­befreit sind, finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Meldung und Abfuhr

Im Selbstabrechnerverfahren ist das Service-Entgelt mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15.12. abzuführen.

Im Beitragsvorschreibeverfahren wird das Service-Entgelt automatisch berücksichtigt.

Mehrfachversicherung

Das Service-Entgelt ist auch für jene Personen einzuheben, bei denen nach den Daten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers Mehrfachversicherungen (oder auch Rezeptgebührenbefreiungen) bestehen. In diesen Fällen wird das Service-Entgelt allerdings auf Antrag der bzw. des Betroffenen durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet. 

Autorin: Michaela Podgornik/ÖGK