Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beschäftigte sich in der Entscheidung L501 2256629-1 vom 01.03.2023 mit der Frage, ob ein selbst erwirtschafteter Gewinnanteil eines Kommanditisten als beitragspflichtiges Entgelt zu sehen ist.
Praxisfall
Der Kommanditist war mit einer Haftsumme von 10,00 Euro an der Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt, nicht zur Geschäftsführung befugt und hatte kein Widerspruchsrecht im Hinblick auf Entscheidungen des Komplementärs.
Es wurde zusätzlich ein Vertrag geschlossen, der festlegte, dass die Kommanditisten Arbeitsleistungen für die Gesellschaft zu erbringen hatten und nicht am Vermögen oder Verlust der KG beteiligt waren.
Als Gewinn wurde ihnen ein bestimmter Prozentsatz des jeweils selbst erwirtschafteten Nettoumsatzes zugeteilt. Darüber hinaus waren monatliche Vorauszahlungen auf diesen Gewinnanteil in einer bestimmten Höhe vereinbart.
Entscheidung des BVwG
Dieser Gewinnanteil war ausschließlich mit der Arbeitsleistung des Kommanditisten verknüpft. Es handelte sich nicht um eine Gewinnausschüttung auf Grund der Gesellschafterstellung, die auch gebühren würde, wenn der Kommanditist gar keine Tätigkeit für die KG ausübte. Aus diesem Grund lag beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vor.
Grundsatz
Beitragspflichtiges Entgelt sind alle Bezüge, auf die die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der Beitragspflicht immer zu beachten, dass es nicht auf die Bezeichnung im Vertrag wie zum Beispiel "Gewinnausschüttung" oder "Gewinnvorentnahme", sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ankommt.
Eine Gewinnausschüttung/Gewinnentnahme, welche als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gewährt wird (als Indizien für eine Verknüpfung mit der Arbeitsleistung können etwa immer gleich hohe Gewinnausschüttungen unabhängig vom tatsächlichen Jahresabschluss oder eine Orientierung der Höhe der Ausschüttung an den geleisteten Arbeitsstunden dienen), stellt beitragspflichtiges Entgelt dar.
Autorin: Mag.a Ulrike Doleschal/ÖGK