In Dienstleistungsunternehmen ist es üblich, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer für eine erbrachte Leistung von dritter Seite (Gästinnen und Gäste, Kundinnen und Kunden) freiwillige Geldzuwendungen erhalten. Diese werden als Trinkgelder bezeichnet.
Die Annahme von Trinkgeldern kann jedoch durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber oder durch gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Bestimmungen untersagt sein.
Abgabenrechtliche Behandlung
In der Sozialversicherung gelten Trinkgelder als Entgelt von Dritten und unterliegen somit der Beitragspflicht (§ 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Sie erhöhen daher im jeweiligen Beitragszeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage.
Trinkgelder sind lohn- bzw. einkommensteuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers gewährt werden. Die Steuerfreiheit besteht auch, wenn Trinkgelder über Zahlungen per Kreditkarte gewährt werden.
Trinkgeldpauschalen
Für bestimmte Gruppen von Versicherten werden Trinkgelder pauschaliert der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt. Dadurch erübrigt sich für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber die aufwändige Führung von Trinkgeldaufzeichnungen.
Die Pauschalbeträge für Trinkgelder berücksichtigen unter anderem die durchschnittliche Höhe der in den jeweiligen Erwerbszweigen erfahrungsgemäß zufließenden Trinkgelder, den Betriebsstandort und die Art der Tätigkeit. Weiters ist in den einzelnen Pauschalen auch eine Berücksichtigung oder Nicht-Berücksichtigung von Abwesenheiten (zum Beispiel Urlaub, Krankheit) und des Ausmaßes einer möglichen Aliquotierung bei Teilzeit geregelt.
In Folge dessen gibt es für jede Branche je nach Bundesland unterschiedlich hohe Trinkgeldpauschalen. Diese werden von den Krankenversicherungsträgern nach Anhörung der jeweiligen Interessenvertretungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie der Dienstgeberinnen und Dienstgeber festgesetzt.
Gibt es für ein Bundesland bzw. für ein Gewerbe keine Trinkgeldpauschalen oder werden diese nicht berücksichtigt, ist das Führen entsprechender Aufzeichnungen notwendig.
Kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) jedoch keine Aufzeichnungen vorlegen oder weisen diese "erhebliche Abweichungen" auf, ist die Prüferin bzw. der Prüfer berechtigt, die Höhe des Trinkgeldes anhand vergleichbarer Betriebe festzulegen. Darüber hinaus ist in Trinkgeldpauschalen teilweise vermerkt, dass eine "erhebliche Abweichung" dann vorliegt, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen durchschnittlich unter der Hälfte bzw. über dem Doppelten des jeweiligen Trinkgeldpauschalbetrages liegen.