Unter Kraftfahrzeugen (KFZ) gemäß § 4 der Sachbezugswerteverordnung sind KFZ im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 zu verstehen. Dabei handelt es sich um zur Verwendung auf Straßen bestimmte oder auf Straßen verwendete Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind (Lohnsteuerrichtlinien 2002 - LStR 2002, Randzahl 174a). Mopeds, Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor fallen ebenfalls unter diesen Begriff.
Besteht für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes KFZ für Privatfahrten zu benutzen, so ist dafür ein monatlicher Sachbezug anzusetzen. (Anmerkung: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die auch als Privatfahrten gelten, stehen weder Pendlerpauschale noch Pendlereuro zu.)
Für KFZ mit einem CO2-Emissionswert von Null Gramm pro Kilometer (zum Beispiel Elektroautos) ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Ein Sachbezug von Null ist bei solchen Fahrzeugen auch anzusetzen, wenn im Rahmen einer befristeten oder unbefristeten Umwandlung überkollektivvertraglich gewährte Bruttobezüge reduziert werden. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge (Dienstvertragsänderung) und eine damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezuges stellen keine Bezugsverwendung dar.
Hinweis: Eine Zusammenfassung von häufig gestellten Fragen samt deren Beantwortung betreffend Elektrofahrzeuge finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".
Höhe des Sachbezugswertes
Voller Sachbezug: Dieser beträgt laut Sachbezugswerteverordnung zwei Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), jedoch maximal 960,00 Euro pro Monat.
Verminderter Sachbezug: Für KFZ mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 129 Gramm pro Kilometer (Wert 2024) ist ein Sachbezug von 1,50 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 720,00 Euro monatlich, anzusetzen.
Der maßgebliche CO2-Emissionswert ist in der Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder in der EG-Typengenehmigung zu finden. Liegt für ein KFZ kein CO2-Emissionswert vor, ist der Sachbezug in Höhe von zwei Prozent anzusetzen.
Für die Ermittlung des Sachbezuges ist die CO2-Emissionswertgrenze im Kalenderjahr der Anschaffung bzw. Erstzulassung des KFZ heranzuziehen. So kommt zum Beispiel für ein im Jahr 2024 erworbenes KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 129 Gramm pro Kilometer auch ab 2025 der verminderte Sachbezug von 1,50 Prozent zur Anwendung.
Für Erstzulassungen vor dem 01.04.2020 ist die Sachbezugsberechnung anhand der CO2-Grenzwerte nach dem NEFZ-Verfahren vorzunehmen (NEFZ = Neuer Europäischer Fahrzyklus).
Für Erstzulassungen seit 01.04.2020 ist der in der Zulassungsbescheinigung oder im Typenschein angeführte CO2-Emissionswert nach dem WLTP-Verfahren bzw. WMTC-Verfahren für die Sachbezugsbewertung heranzuziehen (WLTP = weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge, WMTC = weltweit harmonisierter Laborprüfzyklus für Krafträder).
Für KFZ mit einer Erstzulassung seit 01.04.2020, die ausnahmsweise keinen WLTP-Emissionswert in der Zulassungsbescheinigung oder im Typenschein ausgewiesen haben (zum Beispiel bei "auslaufenden Serien"), gilt weiterhin die Bewertung nach dem NEFZ-Verfahren sowie der CO2-Grenzwert von 118 Gramm pro Kilometer (g/km).
Übersicht der Grenzwerte
Datum der Erstzulassung | Maximaler CO2-Emissionswert |
2019 | 121 g/km (NEFZ) |
Jänner bis März 2020 | 118 g/km (NEFZ) |
April bis Dezember 2020 | 141 g/km (WLTP) |
2021 | 138 g/km (WLTP) |
2022 | 135 g/km (WLTP) |
2023 | 132 g/km (WLTP) |
2024 | 129 g/km (WLTP) |
ab 2025 | 126 g/km (WLTP) |
Halber Sachbezug: Wird das dienstgebereigene KFZ nachweislich (zum Beispiel durch ein Fahrtenbuch) im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer monatlich für private Zwecke (einschließlich Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte!) benutzt, ist der halbe Sachbezugswert in Höhe von einem Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten (maximal 480,00 Euro pro Monat) anzusetzen. Bei einem verminderten Sachbezug sind dies 0,75 Prozent und maximal 360,00 Euro pro Monat.
"Mini-Sachbezug": Verwendet die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Firmenwagen nur in sehr geringem Ausmaß für private Zwecke, kann ein Sachbezug auf Basis der privat gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
Ergibt sich für ein KFZ mit einem Sachbezug
- von zwei Prozent bei Ansatz von 0,67 Euro (ohne Chauffeurin bzw. Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (mit Chauffeurin bzw. Chauffeur),
- von 1,50 Prozent bei Ansatz von 0,50 Euro (ohne Chauffeurin bzw. Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (mit Chauffeurin bzw. Chauffeur)
pro privat gefahrenem Kilometer ein geringerer Wert als die Hälfte des halben Sachbezuges, kann dieser geringere Wert angesetzt werden.
Kein Sachbezug: Für Kalendermonate, in denen das KFZ nicht zur Verfügung steht (auch nicht für dienstliche Fahrten), fällt kein Sachbezug an.
Bemessungsgrundlage für den Sachbezugswert
Bei Neufahrzeugen bilden die tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) die Basis zur Ermittlung des Sachbezugswertes. Auch die Kosten für Sonderausstattungen (zum Beispiel integriertes Navigationsgerät) zählen zu den Anschaffungskosten. Gegenstände, die eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen, wie beispielsweise ein mobiles Navigationsgerät, bleiben genauso unberücksichtigt wie der Wert der Autobahnvignette.
Werden Neufahrzeuge im Ausland erworben, so sind für die Bemessungsgrundlage des Sachbezugswertes die Anschaffungskosten im Ausland (netto), die Normverbrauchsabgabe und die inländische Umsatzsteuer anzusetzen.
Für die Sachbezugsbewertung von Gebrauchtfahrzeugen sind der Listenpreis und die CO2-Emissionswertgrenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Alternativ dazu können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (inklusive allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) der Ersterwerberin bzw. des Ersterwerbers herangezogen werden. Diese Regelung gilt auch für sehr alte KFZ. (Anmerkung: Der Ansatz der Anschaffungskosten des KFZ im gebrauchten Zustand ist nicht vorgesehen.)
Bei Leasingfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde liegen (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe). Sind diese aus dem Leasingvertrag nicht ersichtlich, ist vom Neupreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung auszugehen.
Im Falle von geleasten Gebrauchtfahrzeugen sind die Anschaffungskosten analog zu gekauften Gebrauchtfahrzeugen zu ermitteln.
Hinweis: Im Zuge des Leasings geleistete Mietvorauszahlungen können nicht von den Anschaffungskosten in Abzug gebracht werden.
Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 15 Prozent erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe als Bemessungsgrundlage für den Sachbezug heranzuziehen. Dies gilt jedoch nur in jenen Fällen, in denen ein KFZ-Handel den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Vorführkraftfahrzeuge zur Privatnutzung zur Verfügung stellt (Verwaltungsgerichtshof 21.11.2018, Ro 2016/13/0013). Für KFZ, die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber von einem KFZ-Handel als „Vorführwagen“ erworben hat und den eigenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur außerberuflichen Verwendung überlässt, kommen für die Sachbezugsbewertung die Bestimmungen für Gebrauchtfahrzeuge zur Anwendung.
Hinweis: Für Erstzulassungen vor dem 01.01.2020 ist eine Erhöhung um 20 Prozent vorzunehmen.
Handelt es sich um Spezialfahrzeuge, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (zum Beispiel Fahrzeuge des ÖAMTC oder ARBÖ, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), ist kein Sachbezug für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte anzusetzen. Selbiges gilt für den Fall, dass Berufschauffeurinnen und Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen. Insofern das Spezialfahrzeug anderweitig privat genutzt wird, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen.
Mehrfachnutzung
Benutzen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer abwechselnd verschiedene dienstgebereigene KFZ aus einem Fahrzeugpool, so ist bei der Berechnung des Sachbezugswertes der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die einzelnen Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgeblich. In die Durchschnittsberechnung dürfen nur solche Fahrzeuge einbezogen werden, die vom Kreis der betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Wesentlichen gleichmäßig benutzt werden. Dies gilt unter anderem auch für Autoverkäuferinnen und Autoverkäufer.
Befindet sich im Fahrzeugpool ein KFZ mit einem Sachbezug von zwei Prozent, ist insgesamt ein Sachbezug von maximal 960,00 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen gilt der monatliche Höchstbetrag von 720,00 Euro.
Hat eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer die Möglichkeit, mehrere KFZ unentgeltlich für Privatfahrten zu nutzen (zum Beispiel zwei oder mehrere PKW), ist ein Sachbezugswert unter Berücksichtigung der CO2-Emissionswertgrenzen für jedes einzelne Fahrzeug anzusetzen. Bei entsprechend hohen Anschaffungskosten ist der Höchstbetrag von 960,00 Euro bzw. 720,00 Euro daher mehrmals (zum Beispiel für jeden einzelnen PKW) heranzuziehen.
Kommt es während des Lohnzahlungszeitraumes zu einem Fahrzeugwechsel, so ist es zulässig, den Sachbezugswert für den betreffenden Zeitraum entweder nach den Anschaffungskosten des bisherigen Fahrzeuges oder des neu zur Verfügung gestellten KFZ zu ermitteln. Voraussetzung ist, dass für beide Fahrzeuge auf Grund des CO2-Emissionswertes derselbe Prozentsatz auf die Bemessungsgrundlage zur Anwendung gelangt. Andernfalls ist in Bezug auf den Lohnzahlungszeitraum von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
Stellt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber mehreren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ein firmeneigenes KFZ zur gemeinsamen Nutzung (Fahrgemeinschaft) zur Verfügung, ist der „einmal“ ermittelte Sachbezugswert entsprechend dem Ausmaß der tatsächlichen Nutzung auf die teilnehmenden Personen aufzuteilen.
Wird das KFZ hingegen nur einer Dienstnehmerin bzw. einem Dienstnehmer zur privaten Nutzung überlassen und befördert diese bzw. dieser damit auch Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen zur Arbeitsstätte, ist keine Teilung des Sachbezugswertes vorzunehmen.
Kostenbeiträge der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers
Leistet die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer einen einmaligen Kostenbeitrag für die Anschaffung eines KFZ bzw. laufende Kostenbeiträge für die Privatnutzung eines KFZ, vermindert dies den Sachbezugswert.
Einmalige Kostenbeiträge sind vor Ermittlung des Sachbezuges von den tatsächlichen Anschaffungskosten in Abzug zu bringen. Dann ist der vom CO2-Emissionswert abhängige Maximalbetrag von 720,00 Euro bzw. 960,00 Euro zu berücksichtigen.
Bei laufenden Kostenbeiträgen ist zunächst der Sachbezug von den tatsächlichen Anschaffungskosten zu berechnen und im Anschluss daran der erbrachte Kostenbeitrag abzuziehen. Erst dann erfolgt die Berücksichtigung des Maximalbetrages von 720,00 Euro bzw. 960,00 Euro.
Abgabenrechtliche Behandlung
In der Sozialversicherung kann der auf die einzelne Dienstnehmerin bzw. den einzelnen Dienstnehmer entfallende Sachbezugswert um die tatsächlichen Kosten, die für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln (fiktiv) anfallen, vermindert werden. Eine steuerliche Kürzung ist nicht vorzunehmen.
Werden mehrere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gemeinsam und regelmäßig befördert, und ist die Kapazität des eingesetzten Firmen-KFZ zu mindestens 80 Prozent ausgeschöpft, so ist bei den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern kein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzunehmen. Vielmehr liegt in diesem Fall Werkverkehr gemäß § 26 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988 vor, der sowohl steuer- als auch beitragsfrei ist.