Bestimmte Sachbezüge, die nicht in der entsprechenden Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen geregelt sind, werden gemäß den Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) bewertet.
Firmeneigenes Telefon
Nutzt eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer ein firmeneigenes Festnetz- oder Mobiltelefon fallweise privat, ist kein Sachbezugswert anzusetzen. Allein auf Grund der Zurverfügungstellung eines firmeneigenen Mobiltelefons ist die Zurechnung eines pauschalen Sachbezugswertes nicht gerechtfertigt. Bei einer im Einzelfall erfolgten umfangreicheren Privatnutzung sind jedoch die anteiligen tatsächlichen Kosten zuzurechnen (LStR 2002, Randzahl 214).
PC
Verwendet eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer einen firmeneigenen PC (Laptop, Notebook, Desktop etc.) regelmäßig für berufliche Zwecke, ist für eine allfällige Privatnutzung kein Sachbezugswert anzusetzen. Der Verkauf des PCs an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer zu einem Wert, der mindestens dem Buchwert entspricht, ist ebenfalls kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Überträgt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber den PC kostenlos ins Privateigentum der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers, dann ist der Buchwert des Gerätes als Sachbezugswert zu versteuern (LStR 2002, Randzahl 214a).
Bonusmeilen
Die im Rahmen eines Kundenbindungsprogrammes (etwa Vielfliegerprogramm) für Dienstreisen gutgeschriebenen Bonuswerte (zum Beispiel Bonusmeilen) zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie sind, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer diese Bonuswerte für private Zwecke verwendet, steuerlich im Rahmen der Veranlagung als Arbeitslohn von dritter Seite zu erklären (LStR 2002, Randzahl 222d).
In der Sozialversicherung ist dieser geldwerte Vorteil (zum Beispiel Ticketkosten eines vergleichbaren Fluges) entsprechend dem Anspruchsprinzip beitragsrechtlich als laufender Bezug zu behandeln und dem jeweiligen Beitragszeitraum zuzuordnen.
Incentive-Reisen
Veranstaltet die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Incentive-Reisen, die einschlägigen Touristikreisen entsprechen, um bestimmte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer für besondere Leistungen zu belohnen, liegt grundsätzlich ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor (LStR 2002, Randzahl 220).
In der Sozialversicherung ist dieser geldwerte Vorteil beitragsrechtlich als laufender Bezug zu behandeln (insbesondere, wenn die Incentive-Reise eine einmalige Aktion ist). Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung besteht auch dann, wenn die Incentive-Reise nicht von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber, sondern von einer dritten Person bezahlt wird, wenn durch diese Zuwendung eine Leistung der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers abgegolten wird, die auch im Interesse der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers gelegen ist.
Die Bewertung des geldwerten Vorteiles hat mit dem üblichen Endpreis des Abgabeortes zu erfolgen.
Verkauf gebrauchter Dienstfahrzeuge
Beim Verkauf gebrauchter Dienstfahrzeuge an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer liegt ein Sachbezug vor, wenn der vereinbarte Kaufpreis unter jenem Preis liegt, der bei einer Veräußerung des jeweiligen Fahrzeuges an eine "fremde" private Abnehmerin bzw. einen „fremden“ privaten Abnehmer zu erzielen wäre. Die Höhe des Sachbezuges ergibt sich aus der Differenz des Kaufpreises und des Mittelwertes zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis (LStR 2002, Randzahl 222b).
Jahreskarten für Privatfahrten
Die Übergabe einer Jahreskarte bzw. Jahresnetzkarte (zum Beispiel Klimaticket, ÖBB Österreichcard), die auch für Privatfahrten verwendet werden kann, ist grundsätzlich ein Öffi-Ticket im Sinne des § 26 Z 5 lit. b Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers gültig ist. Nur wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der mit dem üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen ist. Kostenersätze der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers mindern den Sachbezugswert (LStR 2002, Randzahl 222c).
Mitarbeiterbeteiligungen
Überträgt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber Vermögensbeteiligungen, wie zum Beispiel Aktien, unentgeltlich oder verbilligt an ihre bzw. seine Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, stellt dies einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Die genauen Bestimmungen zur Steuerbefreiung sind im § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 nachzulesen (LStR 2002, Randzahl 215 bis 219).
Mitarbeiterrabatte
Unter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder ein mit ihr bzw. ihm verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (LStR 2002, Randzahl 103 und 104).
Mitarbeiterrabatte sind abgabenbefreit, wenn
- sie allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern eingeräumt werden und
- die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Erwerb durch die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer selbst (für sich oder andere) erfolgt und sie bzw. er auch den wirtschaftlichen Aufwand trägt.
In diesem Zusammenhang sind folgende Grenzen zu beachten:
- Ein Mitarbeiterrabatt bis maximal 20 Prozent ist abgabenbefreit und führt zu keinem Sachbezug.
- Übersteigt jedoch der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20 Prozent, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 1.000,00 Euro zu. Der darüber hinausgehende Betrag ist als Sachbezugswert anzusetzen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat alle einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter im Kalenderjahr gewährten Rabatte, die höher als 20 Prozent sind, aufzuzeichnen und in das Lohnkonto einzutragen.
Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem Endpreis zu berechnen, zu dem die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (sofern die Höhe des geldwerten Vorteiles nicht ohnehin durch die Sachbezugswerteverordnung festgelegt ist). Als Endpreis ist daher jener Preis anzusehen, von dem übliche Kundenrabatte bereits abgezogen wurden.
Handelt es sich beim Kundenkreis um keine Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (zum Beispiel Großhandel), so ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.
Da beitragspflichtige Mitarbeiterrabatte grundsätzlich keinem größeren Zeitraum als dem Kalendermonat zuzuordnen sind, sind sie als laufender Bezug im Monat der Zuwendung (Kaufmonat) abzurechnen.
Sollten sie im Einzelfall wiederkehrend (etwa jährlich) gewährt werden, sind sie als Sonderzahlung zu behandeln.
Beispiele
Beispiel 1: Eine Dienstgeberin verkauft ein Produkt um 50,00 Euro an einen Letztverbraucher. Ihre Beschäftigten können dieses Produkt um 40,00 Euro erwerben.
Lösung: Da die 20 Prozent-Grenze nicht überschritten wird, ist kein Sachbezug anzusetzen (50,00 Euro - 20 Prozent = 40,00 Euro).
Beispiel 2: Eine Dienstgeberin verkauft ein Produkt um 400,00 Euro an einen Letztverbraucher. Ihre Beschäftigten können dieses Produkt um 200,00 Euro erwerben.
Lösung: Es wird ein Rabatt von 50 Prozent gewährt, der geldwerte Vorteil beträgt 200,00 Euro. Ein Sachbezug ist jedoch nur dann anzusetzen, wenn es zu einer Überschreitung des jährlichen Freibetrages in Höhe von 1.000,00 Euro kommt.
Beispiel 3: Eine Dienstgeberin verkauft ein Produkt um 9.000,00 Euro an einen Letztverbraucher. Ihre Beschäftigten können dieses Produkt um 6.750,00 Euro erwerben.
Lösung: Der Rabatt beträgt mehr als 20 Prozent, es liegt ein geldwerter Vorteil von 2.250,00 Euro vor (9.000,00 Euro x 25 Prozent). Da auch der jährliche Freibetrag in Höhe von 1.000,00 Euro überschritten wird, sind die übrigen 1.250,00 Euro als Sachbezugswert anzusetzen.
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) unter dem Link in der Rubrik "Mehr im Internet".