DRUCKEN

Wert der vollen freien Station, arbeitsplatznahe Unterkunft

Stand: 01.01.2024


Wert der vollen freien Station

Der Sachbezugswert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. 

Er kommt nur dann zur Anwendung, wenn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die im Haushalt der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers aufgenommen sind, neben dem kostenlosen oder verbilligten Wohnraum auch eine Verpflegung zur Verfügung gestellt wird.

In diesem Wert sind enthalten:

  • Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel,
  • die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,
  • das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel,
  • das Mittagessen mit drei Zehntel,
  • die Jause mit einem Zehntel und
  • das Abendessen mit zwei Zehntel.


Wird die volle oder teilweise freie Station tageweise oder wochenweise gewährt, so ist für den Tag ein Dreißigstel bzw. sind für die Woche sieben Dreißigstel anzusetzen.

Erhöhung

Wird die volle freie Station nicht nur der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer, sondern auch den Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die Beträge

  • für die Ehegattin bzw. den Ehegatten (Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährten) um 80 Prozent,
  • für jedes Kind bis zum sechsten Lebensjahr um 30 Prozent,
  • für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40 Prozent und
  • für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers lebende Person um 80 Prozent.

Kostenersätze

Leistet die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Kostenersätze, vermindert sich der anzusetzende Sachbezugswert um den entsprechenden Anteilswert der Zehntelregelung.

Land- und Forstwirtschaft

Der Sachbezugswert des in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnraumes beträgt 190,80 Euro jährlich (15,90 Euro monatlich). Voraussetzung ist, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer nicht in den Haushalt der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers aufgenommen ist.

Einfache Unterkunft

Stellt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber eine einfache arbeitsplatznahe Unterkunft (zum Beispiel Schlafstelle, Burschenzimmer) zur Verfügung, ist kein Sachbezug anzusetzen. Voraussetzung ist, dass an dieser Unterkunft nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wird (insbesondere Hauptwohnsitz). Es handelt sich hierbei also um keine vollwertige Normwohnung mit Kochnische, Bad und so weiter.

Beispiel: Wohnraum in der Land- und Forstwirtschaft

Im Haus eines Landwirtes gibt es unterschiedlich große Zimmer für zwei bis vier Personen, die Saisonarbeitern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus erhalten sie volle Verpflegung (Frühstück, Mittagessen, Jause und Abendessen), die sie gemeinsam mit der Familie einnehmen.

Lösung: Es kommt die Bestimmung über den Wert der vollen freien Station zur Anwendung. Den saisonbeschäftigten Dienstnehmern, die im Haushalt des Landwirtes aufgenommen sind, wird neben einer Wohnmöglichkeit auch die volle Verpflegung angeboten. Da es sich um eine einfache arbeitsplatznahe Unterkunft (Schlafstelle, Burschenzimmer) handelt, ist kein Sachbezug anzusetzen. Für die volle Verpflegung ist jedoch ein Betrag von monatlich 156,96 Euro (acht Zehntel vom Wert der vollen freien Station) als Sachbezug zu berücksichtigen.

Arbeitsplatznahe Unterkunft

Überlässt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:

  • Bis zu einer Größe von 30 m² ist kein Sachbezug anzusetzen.
  • Bei einer Größe von mehr als 30 m² bis maximal 40 m² vermindert sich der Sachbezugswert um 35 Prozent. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate von derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber zur Verfügung gestellt wird. Dies wird beispielsweise in einem saisonalen Betrieb (etwa Hotel- und Gastgewerbe) der Fall sein.


Bei der Beurteilung, ob eine Unterkunft als arbeitsplatznah zu qualifizieren ist, ist im Wesentlichen auf die rasche Erreichbarkeit der Arbeitsstätte abzustellen. 

Kann diese – unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird – innerhalb von 15 Minuten erreicht werden, ist jedenfalls von einer arbeitsplatznahen Unterkunft auszugehen.

Hinweis: Diese Bestimmungen kommen sowohl bei einer im Eigentum der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers befindlichen Wohnung als auch für eine von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber angemietete Wohnung zur Anwendung.

Sonderregelungen

Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Fall, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber eine arbeitsplatznahe Unterkunft mit einer Größe von mehr als 30 m² bis maximal 40 m² bereitstellt:

  • Wird ein Dienstverhältnis auf weniger als zwölf Monate befristet, dann allerdings über einen Zeitraum von zwölf Monaten hinaus verlängert (der Sachbezug wird weiterhin gewährt), steht der Abschlag von 35 Prozent nicht zu. 
  • Wird ein unbefristetes Dienstverhältnis abgeschlossen, dieses aber vor Ablauf von zwölf Monaten beendet, kann der Abschlag von 35 Prozent nicht (rückwirkend) angewendet werden. Dies deshalb, da am Beginn der Tätigkeit keine befristete (maximal zwölf Monate dauernde) Zurverfügungstellung der arbeitsplatznahen Unterkunft geplant war.
  • Wird die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates bzw. von 30 Tagen nach Beendigung eines Dienstverhältnisses erneut bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber tätig, sind die Zeiten für die Berechnung der Zwölfmonatsfrist zu addieren.

Beispiel: Arbeitsplatznahe Unterkunft größer 30 m² bis maximal 40 m²

Einem Kellner in einem Hotelbetrieb wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft (35 m²) kostenlos bereitgestellt.

Variante 1
– Dauer: September 2023 bis November 2024
Lösung: Der Abschlag von 35 Prozent kann nicht angewendet werden, da die Unterkunft länger als zwölf Monate zur Verfügung ­gestellt wird.

Variante 2
– Dauer: November 2023 bis Mai 2024
Lösung: Der Abschlag von 35 Prozent kann angewendet werden, da die Unterkunft nicht länger als zwölf Monate zur Verfügung gestellt wird.

Gemeinsame Nutzung

Wird eine Unterkunft mehreren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern kostenlos oder verbilligt bereitgestellt, ist der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu aliquotieren.

Beispiel: Gemeinsame Nutzung

Zwei Dienstnehmerinnen im Gastgewerbe wird eine arbeitsplatznahe Unterkunft (45 m²) kostenlos zur Verfügung gestellt. Beide verfügen jeweils über ein eigenes Schlafzimmer (Größe 16 m²). Die übrige Wohn­fläche (13 m²) kann von ihnen gemeinsam genutzt werden.

Lösung:
 Da jede Dienstnehmerin über eine Nutzungsmöglichkeit des Wohnraumes im Ausmaß von 29 m² verfügt, ist kein Sachbezug bezüglich der Unterkunft zu erfassen.