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Ausfallsentgelt: Berechnung von Nichtleistungslöhnen

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2023


Nichtleistungslöhne korrekt zu berechnen, ist nicht immer einfach. Was es dabei zu beachten gilt, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Das Ausfallsprinzip besagt, dass eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer bei berechtigten Abwesenheiten Anspruch auf jenes Entgelt hat, das sie bzw. er erhalten hätte, wenn sie bzw. er an diesem Tag gearbeitet hätte. 

Berechtigte Abwesenheiten sind:

  • Urlaub,
  • Krankheit,
  • Feiertag,
  • Pflegefreistellung oder
  • sonstige Dienstverhinderungen.


Die Rechtsgrundlagen finden sich unter anderem in § 8 des Angestelltengesetzes (AngG), § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), § 6 des Urlaubsgesetzes (UrlG) und § 9 des Arbeitsruhegesetzes (ARG).

Obwohl die Bestimmungen der verschiedenen Gesetze unterschiedlich formuliert sind, beinhalten diese alle den gleichen Grundsatz.

Grundsatz

Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ist während dieser Zeiten einkommensmäßig so zu stellen, als hätte sie bzw. er die ausgefallenen Arbeiten geleistet. Es darf kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen.

Fortzuzahlendes Entgelt

Somit sind all jene Leistungen (Geld- und Sachbezüge) fortzuzahlen, die der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer für die Arbeitsleistung zustehen.

Darunter fallen:

  • Überstundenentgelte sowie Überstundenpauschalen,
  • Mehrarbeitsentgelte,
  • Provisionen und sonstige leistungsabhängige variable Entgeltbestandteile sowie
  • diverse Zulagen wie Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren- und Funktionszulagen.


Schmutzzulagen sind fortzuzahlen, sofern ihnen nicht nachweislich der Charakter einer (teilweisen) Aufwandsentschädigung zukommt. Die Beitragsfreiheit bleibt während eines Krankenstandes bestehen (§ 49 Abs. 3 Z 21 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).

Aufwandsentschädigungen (etwa Diäten) sowie jene Sachbezüge und Leistungen, die direkt mit der Arbeitsleistung verbunden sind, jedoch während Nichtleistungszeiten nicht in Anspruch genommen werden können (zum Beispiel freie Getränke am Arbeitsplatz), gehören nicht zum fortzuzahlenden Entgelt. Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden, für die Zeitausgleich vereinbart wurde, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

Während der Nichtleistungszeiten ist immer das regelmäßige Entgelt fortzuzahlen. Bei dessen Ermittlung ist zu unterscheiden, ob dieses konkret vorhersagbar ist oder nicht verlässlich im Vorhinein festgestellt werden kann.

Echtwerte

Wenn das für die Nichtleistungszeiten zu bezahlende Entgelt vorhersagbar ist, sind die sogenannten Echtwerte heranzuziehen.

Das Entgelt ist unverändert in der jeweiligen Höhe weiter zu leisten. Dies gilt normalerweise für Arbeiten, bei denen das Entgelt nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen festgelegt ist.

Wenn zum Beispiel die Anzahl der zu leistenden Überstunden, der gebührenden Zulagen oder sonstiger gebührender Entgeltbestandteile feststeht (etwa durch eine fixierte Schicht- oder Dienstplaneinteilung), sind diese auszubezahlen, als wären sie tatsächlich geleistet worden.

Die Anzahl der Überstunden, die laut Dienstplan zu leisten gewesen wären, sind zu errechnen und mit dem gebührenden Zuschlag auszubezahlen. Überstundenpauschalen dürfen ebenfalls nicht gekürzt werden.

Durchschnittswerte

Kann im Voraus nicht festgestellt werden, wie viel Entgelt zu leisten gewesen wäre, so ist von der Vergangenheit auf die Zukunft zu schließen. Bei regelmäßig gebührenden variablen Entgeltteilen wie Überstunden oder Gefahrenzulagen ist ein Durchschnittswert innerhalb eines repräsentativen Beobachtungszeitraumes zu berechnen.

In der Praxis hat sich grundsätzlich ein Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen (drei Monate) etabliert. Im Zweifelsfall sowie bei Provisionen und leistungsabhängigen Prämien ist ein Jahresdurchschnitt zu bilden. Die jeweiligen kollektivvertraglichen Regelungen sind zu beachten.

Hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer weniger als 13 Wochen gearbeitet, ist das Ausfallsentgelt nach dem Durchschnitt der bisher geleisteten voll gearbeiteten Dienstzeit zu berechnen.

Entgelt für nur ausnahmsweise geleistete Arbeiten ist nicht zu berücksichtigen. Sich verändernde Verhältnisse (zum Beispiel Saisonende, Abwicklung von Großaufträgen) sind jedoch zu beachten.

Neutrale Zeiten

Zeiten, in denen die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer (zum Beispiel auf Grund von Krankheit) nicht ­aktiv gearbeitet hat, sind bei der ­Überprüfung der Regelmäßigkeit und der Durchschnittsberechnung auszuschließen. Andernfalls würde dies zu einer Verfälschung des Ergebnisses führen. 

Beurteilungshilfe: Korrekte Berechnung von Nichtleistungslöhnen

Grafik_Beurteilungshilfe: Korrekte Berechnung von Nichtleistungslöhnen_Quelle ÖGK











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Autor: Matthias Berger/ÖGK