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Wer ist leitende Angestellte bzw. leitender Angestellter im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

Stand: 01.01.2024


Das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) treffen Regelungen für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern. Jedoch sind nicht alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von diesen Gesetzen umfasst. Beide Gesetze schließen (deckungsgleich) bestimmte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von der Anwendung des jeweiligen Gesetzes aus.

Diese Ausnahme lautet:

leitende Angestellte oder sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit

a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder

b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann“.

Gemeint sind hier sogenannte „echte“ Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, da freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer generell nicht von diesen Gesetzen erfasst sind. Die freie Einteilung der Arbeitszeit ist schließlich eine Grundvoraussetzung der Qualifikation als freie Dienstnehmerin bzw. freier Dienstnehmer.

Damit eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer von den Regelungen des AZG ausgenommen ist, müssen demnach zwei Kriterien gegeben sein:

  • Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer muss leitende Angestellte bzw. leitender Angestellter oder sonstige Dienstnehmerin bzw. sonstiger Dienstnehmer mit maßgeblicher selbständiger Entscheidungsbefugnis sein und
  • auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit wird die gesamte Arbeitszeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt bzw. die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer kann die Arbeitszeit hinsichtlich der Lage und Dauer selbst festlegen.


Entscheidungsbefugnis ist das Treffen und Umsetzen arbeitsrelevanter Entscheidungen. Diese Entscheidungen müssen, um das Kriterium der Selbständigkeit zu erfüllen, alleine getroffen werden und dürfen keiner Genehmigung durch andere unterliegen. Maßgeblichkeit ist dann gegeben, wenn die Entscheidung wesentlich oder von entscheidender Bedeutung ist und für die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber erhebliche Auswirkungen zeigt. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Das Treffen bloßer Routineentscheidungen reicht nicht aus. Die Entscheidungen müssen über den eigenen Arbeitsbereich hinausgehen und den gesamten Betrieb oder wesentliche Teile desselben betreffen. Diese Leitungsbefugnisse dürfen nicht bloß formal zugesagt sein, sie müssen auch tatsächlich gelebt werden.

Bezüglich der Zeitsouveränität ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer muss selbst über Beginn, Ende, Dauer, Lage und Unterbrechungen ihrer bzw. seiner Arbeitszeit bestimmen. Eine organisatorische Gestaltungsfreiheit innerhalb eines vorgegebenen Tätigkeitszeitraumes genügt nicht. Schwierigkeiten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, die tägliche Ausübung der Tätigkeiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu kontrollieren, reichen für die Annahme einer Zeitautonomie nicht aus. Die Zeitautonomie hat während der gesamten Arbeitszeit zu bestehen. Es genügt daher nicht, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die Arbeitszeit bloß überwiegend frei einteilen kann.