Ein in der Praxis häufig vorkommender Sachverhalt: Ein Dienstnehmer bezieht eine laufende Geldleistung aus der Krankenversicherung. Gleichzeitig erhält er von seinem Dienstgeber Geld- und/oder Sachbezüge (Zuschüsse). Wie sind diese Zuschüsse beitragsrechtlich zu behandeln?
Beitragsfrei sind diese Zuschüsse nur dann, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind (Rechtsgrundlage hierfür ist § 49 Abs. 3 Z 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG):
- Es muss ein Anspruch auf eine laufende Geldleistung aus der Krankenversicherung (in den häufigsten Fällen Kranken-, Wochen- oder Sonderwochengeld) bestehen. Die Höhe dieser Geldleistung (ob zum Beispiel volles oder halbes Krankengeld bezogen wird) spielt keine Rolle.
- Die Zuschüsse müssen weniger als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles betragen.
Folgender Vergleich ist anzustellen
Wie hoch waren die vollen Geld- und Sachbezüge (= 100 Prozent) vor Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles?
Miteinzubeziehen sind hier jedenfalls auch etwaig geleistete Überstunden. Auch Bezüge über der Höchstbeitragsgrundlage sind bei diesem Vergleich zu berücksichtigen.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sind die gesamten Bezüge im letzten vollen Beitragszeitraum vor Beginn der Krankheit heranzuziehen.
Im Falle der Mutterschaft sind die gesamten Bezüge vor dem (individuellen oder absoluten) Beschäftigungsverbot relevant.
Wie hoch sind die nunmehrigen Geld- und Sachbezüge während des Geldleistungsanspruches aus der Krankenversicherung?
Hier ist zu beachten, dass weitergewährte Sachbezüge in voller Höhe zu berücksichtigen sind (es darf also keine Aliquotierung erfolgen).
Beispiel
Ein Dienstnehmer erhält vor Eintritt des Versicherungsfalles folgende Bezüge:
- Geldbezug: 2.000,00 Euro
- Sachbezug: 100,00 Euro
- Gesamt: 2.100,00 Euro
Nach Eintritt des Versicherungsfalles werden folgende Bezüge weitergewährt:
Fall 1
- Geldbezug: 1.000,00 Euro
- Sachbezug: 100,00 Euro
- Gesamt: 1.100,00 Euro = beitragspflichtig, da nicht weniger als 50 Prozent
Fall 2
- Geldbezug: 1.000,00 Euro
- Sachbezug wird nicht weitergewährt.
- Gesamt: 1.000,00 Euro = beitragsfrei, da weniger als 50 Prozent
Fall 3
- Geldbezug: 500,00 Euro
- Sachbezug: 100,00 Euro
- Gesamt: 600,00 Euro = beitragsfrei, da weniger als 50 Prozent
Sonderfall
Werden während des Bezuges von Kranken-, Wochen- oder Sonderwochengeld seitens der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers keinerlei Geldbezüge mehr gewährt, sondern nur mehr Sachbezüge, besteht für diese Sachbezüge keine Beitragspflicht (Lohnsteuerpflicht ist aber grundsätzlich gegeben).
Rehabilitationsgeld
Da es sich beim Rehabilitationsgeld ebenfalls um eine laufende Geldleistung aus der Krankenversicherung handelt, gelten auch für etwaig gewährte Zuschüsse während des Bezuges von Rehabilitationsgeld die oben genannten Grundsätze.
Wiedereingliederungsteilzeit
Bei einer Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) gebührt der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer das auf Grund der Arbeitszeitreduktion zustehende aliquote Arbeitsentgelt sowie ein vom Krankenversicherungsträger zu leistendes Wiedereingliederungsgeld. Gewährt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer nun (um deren bzw. dessen Einkommensverlust auszugleichen) zusätzlich eine freiwillige "Ausgleichszahlung" auf das vor der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Vollzeitentgelt, kann dieser Zuschuss dann beitragsfrei behandelt werden, wenn er weniger als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor der Wiedereingliederungsteilzeit beträgt. Wichtig ist dabei, dass es sich hier jedenfalls um eine Zahlung handeln muss, die freiwillig (also ohne gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers) erfolgt.