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Ferialjob ist nicht gleich Ferialjob

Veröffentlichung: Newsletter Nr. 6/Mai 2023 sowie Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2023


Alle Jahre wieder nutzen junge Menschen die Sommermonate, um erste berufliche Erfahrung zu sammeln, ein Pflichtpraktikum zu absolvieren oder sich etwas dazuzuverdienen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die möglichen Beschäftigungsformen.

Ferialarbeiterinnen und Ferialarbeiter sowie Ferialangestellte

Hierbei handelt es sich um Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die im Rahmen eines klassischen Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden.

Sie unterliegen der persönlichen Arbeitspflicht, sind organisatorisch in den Betrieb eingegliedert, sind weisungsgebunden und kontrollunterworfen. Außerdem verwenden sie die Betriebsmittel ihrer Dienstgeberin bzw. ihres Dienstgebers.

Ferialarbeiterinnen und Ferialarbeiter sowie Ferialangestellte sind vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung anzumelden. Sie haben Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung (inklusive Sonderzahlungen), Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dauert die Beschäftigung länger als einen Monat, sind Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) abzuführen.

Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt – abhängig von der Tätigkeit – in der Beschäftigtengruppe Arbeiter bzw. Angestellter. Für geringfügig Beschäftigte sind die Beschäftigtengruppen geringfügiger Arbeiter bzw. geringfügiger Angestellter zu verwenden.

Pflichtpraktikum ohne Taschen­geld

Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten sind Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die ein im Lehrplan oder in der Studienordnung vorgesehenes Pflichtpraktikum absolvieren. Der Lern- und Ausbildungszweck steht dabei im Mittelpunkt der Tätigkeit.

Sie sind weder in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig, noch erhalten sie Geld- oder Sachbezüge. Daher ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung nötig. BV-Beiträge sind nicht zu entrichten.

Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten unterliegen ohne Beitragsleistung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende.

Pflichtpraktikum mit Taschengeld

Erhalten Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten für ihre Tätigkeit Geld- oder Sachbezüge (beispielsweise ein Taschengeld), unterliegen sie der Lohnsteuerpflicht. Sie sind daher als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer zur Sozialversicherung anzumelden. Dauert die Beschäftigung länger als einen Monat, sind BV-Beiträge abzuführen.

Hinweis: Bei Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten mit Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung liegt ein Dienstverhältnis vor.

Hotel- und Gastgewerbe

Praktika im Hotel- und Gastgewerbe können ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Es besteht zumindest Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen.

Leitfaden "Praktika"

In unserem Ratgeber "Praktika: Welche Beschäftigungsformen möglich sind" finden Sie viele weitere nützliche Informationen.

Der Praxisleitfaden - benutzerfreundlich als barrierefreies PDF mit internen Verlinkungen aufbereitet - steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung:

zum Praxisleitfaden

Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK