Grundsätzlich ist bei einer Dienstgeberkündigung der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf ihr bzw. sein Verlangen ohne Schmälerung des Entgeltes Postensuchfreizeit zu gewähren. Postensuchtage stehen in jeder Woche der Kündigungsfrist im Ausmaß von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu (§ 22 Angestelltengesetz bzw. § 1160 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Kollektivverträge können davon abweichende Regelungen treffen.
Wird der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer diese verlangte Freizeit während der Kündigungsfrist gewährt, ist das während dieses Zeitraumes zustehende (ungeschmälerte) Entgelt beitragspflichtig abzurechnen.
Wird die verlangte Freizeit nicht gewährt, wird aus dem Freizeitanspruch ein Geldanspruch. Dabei handelt es sich um einen Entgeltanspruch aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses. Dieser Entgeltanspruch ist gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz beitragsfrei und führt zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung (Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens/E-MVB 049-03-07-004).
Autor: Daniel Leitzinger/ÖGK