Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte in seiner Judikatur (OGH 27.09.2016, 8 ObS 12/16x) auf Grund eines Anlassfalles zum Kollektivvertrag (KV) für Angestellte im Metallgewerbe zu beurteilen, wie sich eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes auf die Berechnung der Sonderzahlungen auswirkt.
Sachverhalt
Bei einer Dienstnehmerin kam es während eines Dienstverhältnisses zu einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes. Der Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe enthält keine Regelung für die Sonderzahlungsberechnung, wenn sich bei einem aufrechten Dienstverhältnis das Beschäftigungsausmaß innerhalb des Kalenderjahres ändert.
Strittig war nun, ob die Höhe des Sonderzahlungsanspruches durch eine Stichtags- oder eine Mischberechnung zu erfolgen hat.
Rechtliche Beurteilung
Der OGH stellte in seinem Erkenntnis auszugsweise Folgendes fest: Die Bezugnahme im Kollektivvertrag auf das Entgelt eines konkreten Monates steht einer Aliquotierung nicht entgegen. Damit ist zwar festgelegt, in welcher Höhe die Sonderzahlung zusteht, wenn es im Bezugszeitraum zu schwankenden Entgelthöhen gekommen ist. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass andere Umstände, insbesondere eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes, Berücksichtigung finden können.
Die Aliquotierungsregeln für Lehrlinge und unterjährig beschäftigte Angestellte, vor allem aber die anteilige Rückverrechnung einer erhaltenen Sonderzahlung im Fall des Ausscheidens der bzw. des Angestellten vor Ablauf des Kalenderjahres machen vielmehr deutlich, dass die Kollektivvertragsparteien durchaus nicht davon ausgegangen sind, dass die Sonderzahlungen auf jeden Fall in voller Höhe des Gehaltes des Bezugsmonates zustehen müssen, sofern nur das Dienstverhältnis am Stichtag aufrecht war.
Entscheidung des OGH
Bei einer unterjährigen Veränderung des Beschäftigungsausmaßes ist eine Mischberechnung vorzunehmen, sofern der anzuwendende Kollektivvertrag diesbezüglich keine Regelung aufweist.
Die Aliquotierung der Sonderzahlungen bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist zur Herstellung eines gerechten Ausgleiches der sozialen und wirtschaftlichen Interessen geboten, weil damit die Höhe der Sonderzahlung vom tatsächlich verdienten Entgelt abhängig gemacht wird und nicht von einer möglicherweise bloß zufälligen Bezugsgröße zum Fälligkeitszeitpunkt.
Das bestimmt der Kollektivvertrag
Auszug aus § 13 des Kollektivvertrages für Angestellte im Metallgewerbe:
"(1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss).
(2) Der Berechnung des 13. Monatsgehaltes ist das im November gebührende Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen. Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt (Lehrlingsentschädigung, Fixum) zugrunde zu legen.
Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich das 13. und 14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Angestelltenbezuges zusammen.
(4) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Anteil des 13. und 14. Monatsgehaltes entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Angestellte, die das 13. und 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen."