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Wiedereingliederungsteilzeit - Fragen und Antworten

Stand: 01.01.2024


Zum Thema "Wiedereingliederungsteilzeit" haben uns einige interessante Anfragen erreicht.

Ist es möglich, im Anschluss an die vereinbarte Wiedereingliederungsteilzeit eine Altersteilzeit auszuüben?
Ja. Wird im Anschluss an die Wiedereingliederungsteilzeit eine Vereinbarung über eine Altersteilzeit (bzw. Teilpension/erweiterte Altersteilzeit oder Bildungsteilzeit) getroffen, so ist der davor gelegene Zeitraum der Wiedereingliederung so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Normalarbeitszeit und keine Verminderung des Entgeltes vorgelegen wären.

Anmerkung:
Für die Dauer einer Altersteilzeit sowie einer Teilpension (erweiterte Altersteilzeit) darf keine ­Wiedereingliederungsteilzeit vereinbart werden.

Welcher Besteuerung unterliegt das Wiedereingliederungsgeld? Hat der Mitarbeiter mit einer Nachforderung seitens der Finanzbehörde zu rechnen?
Die steuerliche Behandlung des Wiedereingliederungsgeldes erfolgt analog zur Besteuerung des Krankengeldes. Wird also Wiedereingliederungsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse bezogen, behält diese eine pauschale Lohnsteuer im Ausmaß von 20 Prozent von jenem Betrag ein, der 30,00 Euro täglich übersteigt. Bis zu einer Höhe von 30,00 Euro pro Tag bleibt das Wiedereingliederungsgeld lohnsteuerfrei.

Die Auszahlung der Geldleistung löst eine Pflichtveranlagung aus, im Zuge derer alle steuerpflichtigen Bezüge (auch das Wiedereingliederungsgeld) zusammengerechnet und die Steuer neu berechnet wird. Dabei kann es wegen der geringen pauschalen Besteuerung des Wiedereingliederungsgeldes zu einer Nachzahlung kommen.