Schutzfrist vor der Entbindung
Absolutes Beschäftigungsverbot: Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin (auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses) nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG).
Individuelles Beschäftigungsverbot: Schon vor der Achtwochenfrist darf eine werdende Mutter nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten fach-, arbeitsinspektions- oder amtsärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre (§ 3 Abs. 3 MSchG).
Schutzfrist nach der Entbindung
Absolutes Beschäftigungsverbot: Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen.
Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen (§ 5 Abs. 1 MSchG).
Wochengeld
Vollversicherte Dienstnehmerinnen erhalten für die Zeit der Schutzfrist vor der Entbindung (absolutes und individuelles Beschäftigungsverbot), für den Tag der Entbindung und für die Schutzfrist nach der Entbindung Wochengeld. Dieses beinhaltet neben dem laufenden Bezug auch die anteiligen Sonderzahlungen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat daher für diese Zeit weder laufende Bezüge noch Sonderzahlungen zu bezahlen.
Ausnahme: Soweit Sonderzahlungen nicht vom Wochengeld abgedeckt werden (zum Beispiel Jubiläumsgelder), hat sie die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber auch für die Zeit der Wochenhilfe zu gewähren.
Meldungen: Damit die Versicherte das Wochengeld vom Krankenversicherungsträger zeitgerecht und in korrekter Höhe erhält, ist ehestmöglich eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld per elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) zu übermitteln.
Sofern das Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Bezug des Wochengeldes fortgesetzt wird, ist keine Ab- bzw. neuerliche Anmeldung notwendig. Aus der vorgelegten Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld leitet sich die Unterbrechung des Entgeltanspruches ab.
Betriebliche Vorsorge (BV): Während des Bezuges von Wochengeld sind Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) in Höhe von 1,53 Prozent von einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten.
Die Bemessungsgrundlage ist ein Monatsentgelt, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Entgelt. Sonderzahlungen erhöhen die Bemessungsgrundlage (in der Regel um ein Sechstel), es sei denn, sie sind während des Wochengeldbezuges weiter zu gewähren.
Zeiten, für die nicht das volle Entgelt bezogen wird, sind außer Betracht zu lassen. Die drei Kalendermonate müssen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen. Hat das Dienstverhältnis noch keine drei Kalendermonate gedauert, wird der Durchschnitt der vorhandenen vollen Monate herangezogen.
Neuerliche Mutterschaft: Tritt während der Karenz der Versicherungsfall der Mutterschaft ein, besteht ein Anspruch auf Wochengeld, wenn zu diesem Zeitpunkt auch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld vorliegt.
Unterliegt das karenzierte Dienstverhältnis der Betrieblichen Vorsorge, sind für den Zeitraum des neuerlichen Wochengeldbezuges erneut Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu entrichten.
Es ist eine Anmeldung zur Betrieblichen Vorsorge sowie eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund "Karenz nach MSchG/VKG" zu übermitteln. Die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung abzurechnen.
Sonderwochengeld
Das Sonderwochengeld gebührt, wenn ein neuerlicher Versicherungsfall der Mutterschaft während einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften (zum Beispiel Landarbeitsgesetz 2021), jedoch nach Bezugsende des Kinderbetreuungsgeldes, eintritt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gewählt wird, aber eine längere Zeit der Karenz in Anspruch genommen wird.
Voraussetzung für den Bezug des Sonderwochengeldes ist, dass zum Zeitpunkt des Eintrittes des individuellen oder absoluten Beschäftigungsverbotes eine Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften vorliegt und kein Anspruch auf Wochengeld besteht.
Für ehemals Selbstversicherte besteht ein Anspruch auf Sonderwochengeld, wenn der der Karenz vorangegangene Anspruch auf Wochengeld auf Grund einer Selbstversicherung nach § 19a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bestanden hat.
Während des Bezuges von Sonderwochengeld besteht eine Teilversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung. Die Beiträge zur Teilversicherung werden durch den Familienlastenausgleichsfonds entrichtet.
Betriebliche Vorsorge: Während des Bezuges von Sonderwochengeld sind Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von 1,53 Prozent von einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten.
Die Bemessungsgrundlage ist ein Monatsentgelt, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor Eintritt des vorherigen Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Entgelt. Sonderzahlungen erhöhen die Bemessungsgrundlage (in der Regel um ein Sechstel).
Zeiten, für die nicht das volle Entgelt bezogen wird, sind außer Betracht zu lassen. Die drei Kalendermonate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Hat das Dienstverhältnis noch keine drei Kalendermonate gedauert, wird der Durchschnitt der vorhandenen vollen Monate herangezogen.
Hinweis: Für ehemals Selbstversicherte, die Anspruch auf Sonderwochengeld auf Grund einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG haben, sind keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu leisten.
Meldungen: Es ist eine Anmeldung zur Betrieblichen Vorsorge sowie eine Abmeldung mit dem Abmeldegrund "Karenz nach MSchG/VKG“ zu übermitteln. Die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung abzurechnen.
Anmerkung: Den Bezug von Sonderwochengeld erfahren Sie von Ihrer Versicherten. Eine Übermittlung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung ist nicht erforderlich.
Inkrafttreten
Die Bestimmungen zum Sonderwochengeld treten rückwirkend für Mütter in Kraft, deren individuelles oder absolutes Beschäftigungsverbot frühestens am 01.09.2022 begonnen hat.
Die betroffenen Personen können bis 30.06.2025 einen Antrag auf Sonderwochengeld stellen.
Geringfügig Beschäftigte
Geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen haben aus ihrer Pflichtversicherung in der Unfallversicherung keinen Anspruch auf Wochengeld, außer in folgenden Fällen:
- Die geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin hat eine Selbstversicherung nach § 19a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) abgeschlossen.
- Die Dienstnehmerin hat neben ihrem geringfügigen ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
- Die Dienstnehmerin hat im Monat mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.
Für die Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbotes haben geringfügig Beschäftigte einen Entgeltanspruch gegenüber ihrer Dienstgeberin bzw. ihrem Dienstgeber und bleiben somit für diesen Zeitraum weiter angemeldet. Ab Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes endet dieser Anspruch.
Im Unterschied zu Arbeiterinnen gebührt weiblichen Angestellten nach § 8 Abs. 4 Angestelltengesetz (AngG) darüber hinaus für sechs Wochen nach deren Niederkunft der volle Entgeltanspruch gegenüber ihrer Dienstgeberin bzw. ihrem Dienstgeber.
Allerdings besteht diese Verpflichtung nicht, wenn die Angestellte während dieser Zeit Anspruch auf Wochengeld oder Krankengeld nach dem ASVG hat, oder sich vor dem individuellen oder absoluten Beschäftigungsverbot in einer Karenz nach dem MSchG oder einer mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zur Kinderbetreuung vereinbarten Karenz befindet (§ 8 Abs. 4 AngG).
Karenzen auf Grund spezieller arbeitsrechtlicher Normen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (zum Beispiel Familienhospizkarenz, Pflegekarenz oder Bildungskarenz) schließen die sechswöchige Entgeltfortzahlung aber nicht aus.
Meldungen und BV: Gehen geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen in Karenz gemäß MSchG, ist ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines absoluten Beschäftigungsverbotes eine Abmeldung zu erstatten. Die Zahlung des Beitrages zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrages) endet zeitgleich mit dem Entgeltanspruch.
Im Falle eines sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruches ist eine Anmeldung mit dem Tag nach der Geburt und sechs Wochen später eine Abmeldung zu erstatten. BV-Beiträge sind während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung zu entrichten.
Für geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen, die Anspruch auf Wochengeld
- auf Grund einer Selbstversicherung nach § 19a ASVG oder
- durch mehrere geringfügige Beschäftigungen
haben, sind keine BV-Beiträge zu leisten.
Beispiel geringfügig Beschäftigte
Eine geringfügig beschäftigte Angestellte entbindet voraussichtlich am 20.06. Das absolute Beschäftigungsverbot nach dem MSchG beginnt auf Grund dessen am 25.04. Ab 05.04. stellt der Amtsarzt ein individuelles Beschäftigungsverbot fest.
Für die Dauer des individuellen Beschäftigungsverbotes gebührt volles Entgelt. Die Pflichtversicherung bleibt daher aufrecht. Ab dem absoluten Beschäftigungsverbot per 25.04. besteht gegenüber dem Dienstgeber kein Entgeltanspruch mehr. Folgende Abmeldung ist somit zu erstatten:
- "Entgeltanspruch Ende": 24.04.
- "Betriebliche Vorsorge Ende": 24.04.
- "Abmeldegrund": Karenz nach MSchG/VKG
Da es sich um eine Angestellte handelt, die auf Grund ihres geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses keinen Anspruch auf Wochengeld hat, lebt der Entgeltanspruch gegenüber dem Dienstgeber am Tag nach der Geburt für sechs Wochen wieder auf. Eine Anmeldung (inklusive BV) per 21.06. ist zu erstatten. Nach Ende des sechswöchigen Entgeltanspruches ist wiederum eine Abmeldung notwendig:
- "Entgeltanspruch Ende": 01.08.
- "Betriebliche Vorsorge Ende": 01.08.
- "Abmeldegrund": Karenz nach MSchG/VKG
Karenz
Karenz für Kinder, die vor dem 01.11.2023 geboren sind: Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben gemäß MSchG bzw. Väter-Karenzgesetz (VKG) im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung einen Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
Karenz für Kinder, die ab dem 01.11.2023 geboren sind: Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben gemäß MSchG bzw. VKG im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung einen Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des 22. Lebensmonates des Kindes. Der Anspruch auf Karenz verlängert sich bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes, wenn sich beide Elternteile die Karenz teilen oder die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist oder der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Hat der andere Elternteil keinen Karenzanspruch und meldet die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den Karenzantritt frühestens zwei Monate nach dem Ende des absoluten Beschäftigungsverbotes nach der Geburt, so verlängert sich der Anspruch auf Karenz ebenso bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes.
Der Beginn und die Dauer der Karenz sind der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung bekannt zu geben. Ab der Mitteilung der Karenz bis vier Wochen nach Ende der Karenz besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Meldungen: Nimmt eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer eine Karenz in Anspruch, ist eine Abmeldung zu Beginn des Wochengeldbezuges oder bei Antritt der Karenz zu erstatten. Als Abmeldegrund ist "Karenz nach MSchG/VKG" anzugeben.
Beispiel 1
- Wochengeld vom 26.04.2024 bis 16.08.2024, Karenz ab 17.08.2024
- Abmeldung: "Entgeltanspruch Ende" = 25.04.2024, "Betriebliche Vorsorge Ende" = 16.08.2024, "Beschäftigungsverhältnis Ende" = nicht befüllen, "Abmeldegrund" = Karenz nach MSchG/VKG
Ändert sich nach erfolgter Abmeldung das Ende des Wochengeldbezuges (zum Beispiel auf Grund des Geburtstermines), ist das Ende der BV mittels Richtigstellung Abmeldung zu korrigieren.
BV: Für die Dauer der Karenz sind keine BV-Beiträge zu entrichten. Besteht während der Karenz Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, werden die BV-Beiträge für diesen Zeitraum vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) getragen. Die Überweisung der Beiträge an die letzte Betriebliche Vorsorgekasse übernimmt der Krankenversicherungsträger.
Fortsetzung des Dienstverhältnisses
Wird das Dienstverhältnis nach der Karenz wieder aufgenommen, ist eine Anmeldung vor Arbeitsantritt erforderlich. Der BV-Beitrag fällt ab dem ersten Tag an (kein beitragsfreier erster Monat).
Arbeitsrechtliche Lösung
Kommt es während der Karenz zu einer Auflösung des Dienstverhältnisses, sind das arbeitsrechtliche Ende und der Abmeldegrund mit einer Richtigstellung Abmeldung zu melden.
Beispiel 2
- Fortsetzung Beispiel 1, einvernehmliche Lösung während der Karenz per 27.10.2024
- Richtigstellung Abmeldung bis zum 04.11.2024: "Ende Entgeltanspruch" = 25.04.2024, "Richtiges Ende Entgelt" = 25.04.2024, "Betriebliche Vorsorge Ende" = 16.08.2024, "Ende des Beschäftigungsverh." = 27.10.2024, "Abmeldegrund" = Einvernehmliche Lösung
Werden im Zuge der Auflösung des Dienstverhältnisses Beendigungsansprüche (Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung) ausbezahlt, verlängern diese die Pflichtversicherung. Für diesen Zeitraum sind eine Anmeldung und eine Abmeldung erforderlich.
Beispiel 3
- Fortsetzung Beispiel 2, Urlaubsersatzleistung vom 28.10.2024 bis 05.11.2024
- Anmeldung mit 28.10.2024: "Betriebliche Vorsorge ab" = 28.10.2024
- Abmeldung bis 12.11.2024: "Beschäftigungsverhältnis Ende" = 27.10.2024, "Entgeltanspruch Ende" = 05.11.2024, "Betriebliche Vorsorge Ende" = 05.11.2024, "Urlaubsersatzleistung ab/bis" = 28.10.2024/05.11.2024, "Abmeldegrund" = Einvernehmliche Lösung
Beschäftigung während der Karenz
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können gemäß MSchG bzw. VKG neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Die Tätigkeit kann bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber oder bei einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber ausgeübt werden.
Weiters können Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer neben dem karenzierten Dienstverhältnis mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr vereinbaren.
Mit Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers kann ein solches Dienstverhältnis auch mit einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber vereinbart werden. Eine Verpflichtung zur Zustimmung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers besteht allerdings nicht.
Wird die Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
Dazu folgendes Beispiel:
- Die Karenz umfasst 122 Kalendertage (KT; 01.09.2024 bis 31.12.2024).
- Die maximale Dauer der Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze beträgt 13 Wochen: 13 Wochen x 7 KT = 91 KT.
- 91 KT : 366 KT x 122 KT = 30,33 KT. Dieses Ergebnis wird auf 31 aufgerundet.
- Es ist daher ein Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze in diesem Kalenderjahr nur für die Dauer von 31 KT möglich.
Beschäftigungen neben der Karenz (egal in welchem Ausmaß und ob bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber oder einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber) stellen jedenfalls eigenständige Dienstverhältnisse mit den entsprechenden melde- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen (An- und Abmeldung, BV, Urlaubsanspruch etc.) dar. Da das karenzierte Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht ist, sind für den ersten Monat keine BV-Beiträge zu entrichten.
Sachbezüge während der Karenz
Während der Karenz werden oftmals jene Sachbezüge weiter gewährt, die an ein aufrechtes Dienstverhältnis geknüpft sind. Dazu zählen vor allem eine Dienstwohnung oder die Privatnutzung eines Firmen-PKWs.
Werden während der Karenz ausschließlich nur mehr Sachbezüge gewährt, sind diese in der Sozialversicherung beitragsfrei zu behandeln.
Diese Beitragsfreiheit bleibt auch dann bestehen, wenn (neben dem karenzierten Dienstverhältnis) mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich bei diesem neuen Beschäftigungsverhältnis (zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber) arbeitsrechtlich tatsächlich um ein eigenständiges Dienstverhältnis handelt und der Sachbezug weiterhin aus dem karenzierten Dienstverhältnis gebührt.
Meldungen bei Wochen-, Sonderwochengeld und Karenz
Hier finden Sie die korrekte Meldungserstattung bei Wochen-, Sonderwochengeld und Karenz übersichtlich in einer Tabelle aufbereitet.
Meldungen bei Wochen-, Sonderwochengeld und Karenz (PDF, 91 KB)