Ein Mitarbeiter absolviert anstelle des Zivildienstes ein Freiwilliges Sozialjahr beim Roten Kreuz. Ist für die Dauer des Freiwilligen Sozialjahres ein Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) zu entrichten und mit welchem Abmeldegrund ist er abzumelden?
Grundsätzlich gilt: Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres unterliegen nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Die Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr ist ein spezielles Ausbildungsverhältnis und unterliegt der Vollversicherung (§ 4 Abs. 1 Z 11 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
In Fällen, in denen ein Mitarbeiter jedoch anstelle des Zivildienstes bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis ein Freiwilliges Sozialjahr absolviert, handelt es sich – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind – um eine mit dem Zivildienst vergleichbare Tätigkeit (§ 12c Zivildienstgesetz – ZDG). Sofern es sich daher gemäß ZDG um einen zulässigen Wehrersatzdienst handelt, ist ein BV-Beitrag in Höhe von 1,53 Prozent der fiktiven Bemessungsgrundlage von 14,53 Euro pro Tag zu entrichten. Als Abmeldegrund ist "Zivildienst" anzugeben.
Die Redaktion
Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK