Welche Auswirkungen Feiertage auf die Entgeltfortzahlung haben können, lesen Sie im Beitrag.
Das Feiertagsentgelt nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG) hat laut ständiger Rechtsprechung Vorrang vor dem bei Arbeitsunfähigkeit zu leistenden Krankenentgelt. Es verlängert grundsätzlich die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches.
Das Feiertagsentgelt verfolgt den Zweck, den feiertagsbedingten Arbeits- und Entgeltausfall zu kompensieren. Krankenentgelt sichert demgegenüber für eine gewisse Dauer den Entgeltanspruch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit. Fällt ein Feiertag in die Zeit eines entgeltpflichtigen Krankenstandes, sind einige Besonderheiten zu beachten.
Gesetzliche Feiertage
Als gesetzliche Feiertage nach dem ARG gelten: 01.01. (Neujahr), 06.01. (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 01.05. (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.08. (Maria Himmelfahrt), 26.10. (Nationalfeiertag), 01.11. (Allerheiligen), 08.12. (Maria Empfängnis), 25.12. (Weihnachten), 26.12. (Stefanitag).
Ausschließlich an diesen Tagen kann ein Anspruch auf Feiertagsentgelt bestehen, der mitunter für eine Verlängerung des Entgeltfortzahlungsanspruches bei Arbeitsunfähigkeit bedeutsam ist.
Darüber hinausgehende kollektivvertragliche Regelungen, wie etwa ein dienstfreier 24.12. oder 31.12., bleiben außer Betracht. Auch ein "persönlicher" Feiertag gilt nicht als gesetzlicher Feiertag gemäß ARG. Fallen diese Tage in die Zeit eines Krankenstandes, kommt es zu keiner Verlängerung der Entgeltfortzahlung.
Ausnahme: Einen Sonderfall stellt die Winterfeiertagsvergütung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) dar. Diese nimmt zwar auf den jeweiligen Kollektivvertrag Bezug, die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber erhält jedoch das für diese Tage bezahlte Entgelt in jedem Fall – daher auch bei Krankheit – auf Grund des BUAG vergütet. Ein Erstattungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) kommt somit nicht in Betracht. Es kommt zu einer Verlängerung der Entgeltfortzahlungsdauer.
Aufrechtes Dienstverhältnis
Manchmal besteht nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies ist dann der Fall, wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit gekündigt oder ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird oder die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt trifft. Auch wenn das Dienstverhältnis früher endet, behält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den auf Grund der Arbeitsunfähigkeit zustehenden Entgeltfortzahlungsanspruch. Dies gilt auch bei einer einvernehmlichen Lösung.
Feiertagsentgelt im Sinne des ARG gebührt nur dann, wenn das Dienstverhältnis aufrecht ist. Feiertage, die in Zeiten nach der arbeitsrechtlichen Beendigung der Beschäftigung fallen, führen daher zu keiner Verlängerung der Entgeltfortzahlung.
Sonntag und Feiertag
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gelten die Regelungen bezüglich Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe. Der Sonntag geht somit dem Feiertag vor. Feiertagsentgelt gebührt also nicht. Dies bedeutet, dass es auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit zu keiner Verlängerung der Entgeltfortzahlung kommt.
Verlängerung der Entgeltfortzahlung
Im Zusammenhang mit der Frage, ob Feiertagsentgelt gebührt und dieses den Entgeltfortzahlungsanspruch verlängert, ist zu unterscheiden, ob
- die Arbeit mangels Arbeitsverpflichtung am Feiertag ausfällt (Feiertagsruhe) oder
- nach der Diensteinteilung zulässigerweise am Feiertag zu arbeiten ist.
Keine Arbeitsverpflichtung
Besteht am Feiertag keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, gebührt Feiertagsentgelt. Bei einer kalendertäglichen Abrechnung gebührt dieses auch für jene Feiertage, die auf einen Samstag fallen. Das Feiertagsentgelt ist im Falle des Zusammentreffens mit einer Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Krankenentgelt vorrangig (Oberster Gerichtshof 21.03.2018, 9 ObA 13/18d). Die Arbeit fällt in erster Linie auf Grund des Feiertages und nicht wegen des eingetretenen Krankenstandes aus. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass die Entgeltfortzahlungsdauer um den Feiertag verlängert wird.
Arbeitsverpflichtung besteht
Sieht eine bestehende Diensteinteilung (zum Beispiel im Gastgewerbe) vor, dass an einem Feiertag zu arbeiten ist und befindet sich die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer im Krankenstand, fällt die Arbeitsleistung ausschließlich auf Grund der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aus. Das ARG findet demzufolge keine Anwendung.
In diesem Fall kommt es also auch zu keiner Verlängerung der Entgeltfortzahlung um den Feiertag. Das Anspruchskontingent nach dem EFZG, dem Angestelltengesetz (AngG), dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) etc. verringert sich. Derartige arbeitspflichtige Feiertage sind auf der Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld gesondert anzuführen.
Anspruch auf Feiertagsentgelt
Nach Ansicht des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungen ist Feiertagsentgelt so lange zu leisten, als noch Krankenentgelt bzw. bei Lehrlingen (beitragsfreies) Teilentgelt gebührt. Daraus folgt, dass in Zeiträumen, in denen kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber mehr besteht, weil dieser bereits ausgeschöpft ist, auch kein Feiertagsentgelt abzurechnen ist.
Die Höhe des Entgeltanspruches orientiert sich im Falle der Arbeitsunfähigkeit sowie bei einem Arbeitsausfall auf Grund eines Feiertages am Ausfallsprinzip. Ungeachtet des von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit abhängigen (prozentualen) Ausmaßes des Krankenentgeltes bzw. des Teilentgeltes als Zuschuss zum Krankengeld darf das Feiertagsentgelt nicht geschmälert werden. Es handelt sich um einen eigenen Anspruch auf Grund des ARG und gebührt stets in voller Höhe (100 Prozent).
Freiwilliges Entgelt am Feiertag
Bezahlt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber trotz Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches an Feiertagen freiwillig Entgelt, ist zu prüfen, ob es sich dabei um einen Zuschuss zum Krankengeld handelt.
Ist der freiwillige Zuschuss geringer als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, besteht keine Beitragspflicht.
Wird freiwillig Feiertagsentgelt gewährt oder gelangt ein Zuschuss von 50 Prozent oder mehr zur Auszahlung, besteht Beitragspflicht. In diesen Fällen ist von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zu erstatten.
In beiden Fällen kommt es zu keinem Ruhen des Krankengeldes.
Grafische Darstellung
Keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung am Feiertag während eines Anspruches auf ... | ||||
100 % EFZ | 50 % EFZ | Teilentgelt nach BAG | KG | |
Anspruch auf Feiertagsentgelt? | Ja, Feiertagsentgelt nach dem ARG gebührt zu 100 %. | Nein, da kein Anspruch auf Krankenentgelt mehr besteht. | ||
Verlängerung EFZ-Anspruch? | Der EFZ-Anspruch verlängt sich um einen Tag. | Nein | ||
Auswirkungen auf KG? | Das KG ruht wegen vollem Entgeltanspruch auf Grund des Feiertages (§ 143 Abs. 1 Z 3 ASVG). | Nein | ||
Versicherungszeiten in der ... | SV und BV | SV und BV, 50%iger Entgeltanspruch wird durch Feiertag unterbrochen | SV und BV, Teilentgeltanspruch wird durch Feiertag unterbrochen | BV |
mBGM Feld VVON | erster SV-Tag | erster BV-Tag, wenn nur KG im Beitragszeitraum |
Auf Grund der Diensteinteilung besteht eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung am Feiertag während eines Anspruches auf ... | |||
100 % EFZ | 50 % EFZ | Teilentgelt nach BAG/KG | |
Anspruch auf Feiertagsentgelt? | Nein, Krankenentgelt nach dem EFZG/AngG/BAG gebührt zu 100 %. | Nein, Krankenentgelt nach dem EFZG/AngG gebührt zu 50 %. | Nein |
Verlängerung EFZ-Anspruch? | Nein | ||
Auswirkungen auf KG? | Das KG ruht wegen vollem Entgeltanspruch (§ 143 Abs. 1 Z 3 ASVG). | Das KG ruht wegen 50%igem Entgeltanspruch zur Hälfte. | Nein |
Versicherungszeiten in der ... | SV und BV | SV und BV | BV |
mBGM Feld VVON | erster SV-Tag | erster BV-Tag, wenn nur KG oder KG und Teilentgelt im Beitragszeitraum |
ASVG = Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BV = Betriebliche Vorsorge, KG = Krankengeld, SV = Sozialversicherung
Beispiele
Beispiele zur Ausfertigung der Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld bzw. der mBGM in Zusammenhang mit Feiertagsentgelt können Sie hier nachlesen: zum Beitrag ...
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK