(Informationen nach Art. 13 DSGVO)
Sie geben der ÖGK in verschiedenen Anträgen und Formularen persönliche Daten bekannt. Wir möchten Sie informieren, warum wir diese Daten von Ihnen benötigen.
(Informationen nach Art. 13 DSGVO)
Sie geben der ÖGK in verschiedenen Anträgen und Formularen persönliche Daten bekannt. Wir möchten Sie informieren, warum wir diese Daten von Ihnen benötigen.
In Österreich bietet die Pflichtversicherung sozialen Schutz für: Arbeiter, Angestellte, Selbstständige und bestimmte Angehörige der Versicherten. Personen, die nicht oder nur zum Teil pflichtversichert sind, können sich freiwillig versichern. Wir prüfen Ihren Versicherungsschutz.
Die Bekanntgabe der Daten ist freiwillig. Allerdings können wir Ihren Antrag nicht prüfen, wenn Sie die Informationen nicht bekannt geben.
Die Vorschriften dazu finden Sie im Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetz (ASVG) ab § 33.
Wir kümmern uns darum, dass Sie in bestimmten Situationen finanziell versorgt sind.
Wir müssen Geldleistungen prüfen und auszahlen.
Die Bekanntgabe der Daten ist freiwillig. Allerdings können wir Ihnen keine Geldleistungen auszahlen, wenn Sie die Informationen nicht bekannt geben.
Die Vorschriften dazu finden Sie im Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetz (ASVG) und im Kinderbetreuungsgeld-Gesetz.
Wenn Sie nicht bei einem Vertragspartner oder einer eigenen Einrichtungen der ÖGK in Behandlung waren, zahlen Sie die anfallenden Kosten vorerst selbst. Einen Teil der Kosten erstatten wir Ihnen.
Die Bekanntgabe der Daten ist freiwillig. Allerdings können wir Ihnen keine Kosten erstatten, wenn Sie die Informationen nicht bekannt geben.
Die Vorschriften dazu finden Sie im Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetz (§ 131 ASVG) und in der Krankenordnung und Satzung der ÖGK.
Wir ermöglichen Kur-/ Erholungs- und Reha-Aufenthalte mit bester medizinischer Versorgung und individueller Betreuung. Damit wir prüfen können, ob ein Aufenthalt für Sie bzw. für mitversicherte Personen möglich ist, benötigen wir Daten von Ihnen.
Die Bekanntgabe der Daten ist freiwillig. Allerdings können wir Ihren Antrag nur prüfen, wenn Sie die Informationen bekannt geben.
Die Vorschriften dazu finden Sie im Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetz (ASVG) und in den Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger über die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Rehabilitation sowie von Leistungen im Rahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge. Weitere Regelungen sind in den Richtlinien der ÖGK über die Gewährung von „Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit“ (§ 155 ASVG) und der „Krankheitsverhütung“ (§ 156 ASVG) enthalten.
Wir möchten Menschen in Notlagen helfen und bieten deshalb freiwillige Zuschüsse aus unserem Unterstützungsfonds. Wir müssen Ihre finanzielle Situation prüfen.
Die Bekanntgabe der Daten ist freiwillig. Allerdings können wir Ihren Antrag nur prüfen, wenn Sie die Informationen bekannt geben.
Die Vorgaben für den Zuschuss richten sich nach unseren Richtlinien für die Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds.
Eine Rezeptgebührenbefreiung hilft bei besonderer (Schutz-)Bedürftigkeit bzw. sozialer Härte. Dadurch werden vor allem ältere Menschen mit niedrigem Einkommen entlastet, die im Schnitt öfter bzw. mehr Medikamente benötigen.
Wir müssen Ihren Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr prüfen können.
Die Bekanntgabe der Daten ist freiwillig. Allerdings können wir Ihren Antrag nur prüfen, wenn Sie die Informationen bekannt geben.
Die Regelungen dazu finden Sie im Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetz (ASVG) und in den Richtlinien der ÖGK über die Befreiung von der Rezeptgebühr.
Die e-card ist Ihr „Schlüssel“ beim Arzt oder in anderen Gesundheitseinrichtungen. Wenn Sie eine neue e-card anfordern, benötigen wir Daten von Ihnen.
Nein. Auf Ihrer e-card sind nur jene Informationen gespeichert, die sie in Textform auf der Vorder- und Rückseite vorfinden.
Die Bekanntgabe der Daten ist freiwillig. Allerdings können wir eine neue e-card nur ausstellen oder Service-Entgelt rückerstatten, wenn Sie die Informationen bekannt geben.
Die Regelungen dazu finden Sie im Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetz (ASVG) und in der Krankenordnung der ÖGK.
Wenn Sie einen Unfall hatten, müssen wir prüfen, ob eine andere Person, den Unfall verursacht hat. Dafür benötigen wir von Ihnen in unserem Fragebogen genaue Angaben zum Unfall.
Ja, Sie sind gesetzlich verpflichtet, den Vorfallerhebungsbogen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen und an uns zurückzuschicken.
Die Regelungen dazu finden Sie im Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetz (ASVG) ab § 332.
Daten, die Sie bekannt geben, übermitteln wir aufgrund gesetzlicher Vorschriften regelmäßig an folgende Empfänger:
Wir werden bei folgenden Tätigkeiten von externen Partnern unterstützt:
Trotzdem sind wir für den Schutz Ihrer Daten verantwortlich und Ihre Ansprechpartner bei Fragen zum Datenschutz.
Wir verarbeiten Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften.
Bei der Speicherung von Daten müssen wir gewisse Mindestfristen einhalten. (z.B. § 58 der Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherung gem. § 444 ASVG, §§ 16f SV-Datenschutzverordnung 2018)
Daten, die für zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheiten relevant sein können, werden höchstens 42 Jahre gespeichert. (vgl. § 16 Abs. 2 Datenschutzverordnung für die Sozialversicherung)
Verantwortlich für Ihre Daten ist die Österreichische Gesundheitskasse. Haben Sie Fragen dazu oder möchten Sie eines der genannten Rechte geltend machen?
Hier finden Sie unseren Kontakt für Fragen zum Datenschutz.
Zuständig für Beschwerden ist die Datenschutzbehörde:
Barichgasse 40-42, 1030 Wien, Telefon: +43 1 52 152-0, dsb@dsb.gv.at
Bevor Sie ein formelles Beschwerdeverfahren eröffnen, bitten wir Sie um direkte Kontaktaufnahme mit dem Datenschutzbeauftragten des jeweiligen Sozialversicherungsträgers. Oft lassen sich Missverständnisse und Unrichtigkeiten rasch und einfach auf dieses Weise erledigen.
Hier finden Sie unseren Kontakt für Fragen zum Datenschutz.
Sollten Sie mit unseren Auskünften nicht zufrieden sein, können Sie sich bei der Datenschutzbehörde beschweren.
Wir erhalten von Ihnen als Dienstgeber personenbezogene Daten in unterschiedlichen Kategorien.
Diese Kategorien sind:
Diese Daten benötigen wir, um unsere gesetzlichen Aufgaben im Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen zu erfüllen. Die Vorschriften dazu finden Sie im Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetz (ASVG) ab § 33.
Dienstgeber müssen die Daten bereitstellen, um ihre gesetzlichen Melde- und Beitragspflichten zu erfüllen.
Wir speichern von Ihnen als Vertragspartner personenbezogene Daten in unterschiedlichen Kategorien.
Diese Kategorien sind:
Diese Daten benötigen wir, um unsere gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Vorschriften dazu finden Sie insbesondere im Allgemeinen Sozialversicherungs-Gesetz (ASVG), in der Satzung und der Krankenordnung sowie in den Gesamtverträgen inkl. Zusatzvereinbarungen.
Satzung, Krankenordnung, Richtlinien und AGB der Österreichischen Gesundheitskasse.
Informationen zu Daten, die Sie uns im Rahmen Ihres Bewerbungsverfahrens bekannt geben.
Wir haben Ihre Datenschutz-Rechte kurz zusammen gefasst.
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