Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich in seinem Erkenntnis vom 25.06.2013, 2013/08/0085, mit der Frage, ob Provisionen, die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Dritten für die Vermittlung von Produkten erhalten, auch bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes zu berücksichtigen sind.
Sachverhalt
Für den Verkauf von Finanzprodukten des Unternehmens A stellte eine Dienstgeberin ihre Einrichtungen sowie die Dienstzeit ihrer Angestellten zur Verfügung. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wurde es ermöglicht, potentielle Kundinnen und Kunden für die zu vermittelnden Finanzprodukte ausfindig zu machen und mit ihnen den Vertragsabschluss vorbereitende Gespräche zu führen. Die Auszahlung der Provisionen, die von A refundiert wurden, erfolgte durch die Dienstgeberin.
Beurteilung als Entgelt
Der VwGH führte dazu aus, dass derartige Provisionen dann als Entgelt in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind, wenn ein ausreichender innerer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis besteht. Kriterien dafür sind ein Leistungsinteresse der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers an der Tätigkeit und eine inhaltliche und zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten.
Als Indizien für ein Leistungsinteresse der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers führte der VwGH beispielhaft an:
- Die Leistungen bereichern das Angebot der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers gegenüber ihren bzw. seinen Kundinnen und Kunden.
- Sie bzw. er stimmt der entsprechenden Tätigkeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers zu.
- Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber stellt dafür die Einrichtungen zur Verfügung.
- Sie bzw. er gestattet (zumindest teilweise) die Durchführung der entsprechenden Tätigkeit in der bezahlten Arbeitszeit.
- Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber trägt die Kosten, die mit der Tätigkeit in Verbindung stehen.
Ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ist gegeben, wenn der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses jene Kundinnen und Kunden bekannt werden, auf die sich die Vermittlung bezieht. Eine inhaltliche Verschränkung kann nur verneint werden, wenn sich die im Dienstverhältnis erbrachten Arbeitsleistungen von der Vermittlungstätigkeit inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen lassen.
Da im gegenständlichen Fall sowohl ein Leistungsinteresse als auch eine inhaltliche und zeitliche Verschränkung der Tätigkeiten vorlagen, der Verkauf der Produkte in den Einrichtungen der Dienstgeberin und in der Dienstzeit der Angestellten erfolgte und die Produkte das Leistungsangebot im Verhältnis zu den Kundinnen und Kunden bereicherte, bejahte der VwGH die Beitragspflicht der Provisionen.
Einbeziehung in das Urlaubsentgelt
Zur (strittigen) Frage, ob diese Provisionen auch für die Berechnung des Urlaubsentgeltes zu berücksichtigen sind, äußerte sich der VwGH folgendermaßen: Der auf die betreffenden Dienstverhältnisse anzuwendende Generalkollektivvertrag sieht vor, dass Entgelte in Form von Provisionen in das Urlaubsentgelt einzubeziehen sind (mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Urlaubsantritt).
Der Umstand, dass der Dienstgeberin die ihren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ausbezahlten Provisionen refundiert wurden, änderte nichts daran, dass im gegenständlichen Fall Entgeltzahlungen vorlagen, auf die die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gegenüber ihrer Dienstgeberin einen arbeitsrechtlichen Anspruch hatten. Damit handelte es sich aber bei diesen Provisionen um Entgelt im Sinne des Urlaubsgesetzes. Die Provisionen waren somit auch in die Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt einzubeziehen.