Sie erhalten pro Impfstich 15,00 Euro.
Mit dem Honorar sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Impfung, insbesondere die Aufklärung, die Impfung selbst und die verpflichtende Dokumentation im zentralen Impfregister zur Gänze abgegolten.
Nein. In der Impfsaison 2024/2025 gibt es keinen Selbstbehalt mehr.
Vertrags- und Wahlpraxen mit Möglichkeit zur elektronischen Abrechnung über die Ordinationssoftware:
Sie rechnen pro Impfung die Position INFLU 1 (Tarif: EUR 15,-- pro Impfung) mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger bzw. der zuständigen Krankenfürsorgeanstalt ab.
- Personen, die nur zur Impfungen kommen: Als Zuweisung stecken und mit Scheinart 9 verrechnen.
- Personen, die außer der Impfung auch noch andere Leistungen in der Ordination in Anspruch nehmen: Es wird ein Regelfall ausgelöst. Verrechnen Sie mit Scheinart 1. Achtung: Ein Wechsel einer Ordination derselben Fachrichtung ist während das Quartals nicht möglich ausgenommen Vertretungsfälle.
Wenn keine Möglichkeit zur elektronischen Abrechnung besteht:
Sie rechnen mittels Sammelabrechnung ab. Dies betrifft z. B. die Abrechnung mit manchen Krankenfürsorgeanstalten (KFA) oder Wahlarztpraxen ohne e-card-Anbindung.
Laden Sie jeweils eine eigene Sammelabrechnung für jeden Krankenversicherungsträger hoch (ÖGK, SVS, BVAEB, KFA). Die Excel-Listen werden von der Sozialversicherung an den jeweiligen Träger weitergeleitet.
Abrechnung von Nicht-Versicherten oder rein privat Versicherten
- Sozialversicherungsnummer vorhanden: Nicht-Versicherte und rein privat Versicherte sind mit dieser Versicherungsnummer über die ÖGK abzurechnen.
- Keine Sozialversicherungsnummer vorhanden: die Abrechnung erfolgt unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums der geimpften Person. Bei elektronischer Abrechnung ist das Feld der Versicherungsnummer (VSNR) in der Form 0000TTMMJJ zu befüllen.
Eine private Abrechnung des Impfstichs bzw. eine Zuzahlung durch den Patienten sind nicht zulässig.
Hier geht’s zum Online-Formular und zur Excel-Vorlage für die Sammelabrechnung.
Laden Sie jeweils eine eigene Sammelabrechnung für jeden Krankenversicherungsträger hoch (ÖGK, SVS, BVAEB, KFA). Die Excel-Listen werden von der Sozialversicherung an den jeweiligen Träger weitergeleitet.
Die Kosten übernimmt der Betrieb. Das gilt auch für Mitarbeiterimpfungen in Gesundheits- bzw. Pflegeeinrichtungen. Sie handeln Ihr Impfhonorar individuell mit dem Betrieb aus. Mehr Infos zu betrieblichen Mitarbeiterimpfungen…
Nein. Sie können nur jene Impfstiche mit der Sozialversicherung abrechnen, die mit Impfstoffen aus dem ÖIP durchgeführt wurden.
Nein. Wenn Sie Impfstoff aus dem „Öffentlichen Impfprogramm Influenza“ verimpfen, zahlen die Patientinnen und Patienten kein Honorar für den Impfstich.
Nein. Die Grippeimpfung ist keine Krankenbehandlung, daher gibt es auch keine Kostenerstattung.
Bitte wenden Sie sich an Ihre üblichen Ansprechpartner beim jeweiligen Krankenversicherungsträger. Zusätzlich finden Sie Kontakte für die Abrechnung mit der ÖGK ganz oben auf dieser Seite (Button „Kontakt – Fragen zur Abrechnung der Impfstiche“).