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Altersteilzeit: Urlaubsanspruch auch in der Freizeitphase?

Stand: 01.01.2024


Dienstgeber und Dienstnehmerin treffen eine Vereinbarung über eine Altersteilzeit in Form eines "Blockzeitmodells". Weiters kommen sie vertraglich überein, dass der bis zum Ende der Arbeitsphase entstehende Urlaub zur Gänze bis zu diesem Zeitpunkt verbraucht werden soll. Erwirbt die Dienstnehmerin auch während der Freizeitphase einen (abzugeltenden) Urlaubsanspruch?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu entschieden: Ein Urlaubsanspruch entsteht zwar auch in der Freizeitphase, dieser wird aber in der Regel durch den Konsum der in der Arbeitsphase Jahr für Jahr erworbenen "Urlaubsguthaben" "verbraucht". Dies bedeutet: Bei einem Verbrauch des gesamten bis zum Ende der Arbeitsphase entstehenden Urlaubes verbleibt kein offener, nicht verbrauchter Urlaub. Daher hat die Dienstnehmerin auch keinen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung.

Begründet wurde dies vom OGH (Urteil vom 29.09.2009, 8 ObA 23/09d) unter anderem so:

Die zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin getroffenen Vereinbarungen seien dahin auszulegen, dass die durch die Urlaubstage der Dienstnehmerin in der Arbeitsphase erworbenen "Urlaubszeitguthaben" der Abgeltung von neu entstehenden Urlaubstagen in der Freizeitphase dienen sollten. Der Dienstgeber sollte am Ende der Freizeitphase nicht mehr Arbeitsleistungen erhalten, als er bei "regulärer" Abwicklung des Dienstverhältnisses erhalten hätte. Nach der hier getroffenen Altersteilzeitvereinbarung und ihrer beidseitigen vollständigen Erfüllung bleibe deshalb kein offener, unverbrauchter Urlaub über, für den die Dienstnehmerin Anspruch auf Urlaubsersatzleistung geltend machen könnte.