Wie ist die Höhe der Sonderzahlungen während einer Altersteilzeit zu berechnen bzw. wie hat die Berechnung zu erfolgen, wenn die Altersteilzeit unterjährig beginnt?
Die Sonderzahlungen (Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration oder ähnliche Zuwendungen) während einer Altersteilzeit sind auf Basis des reduzierten Entgeltes zuzüglich dem Lohnausgleich zu berechnen, sofern Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Einzeldienstverträge nichts anderes vorsehen.
Beginnt die Altersteilzeit während eines Kalenderjahres, ist daher primär anhand des jeweiligen Kollektivvertrages zu beurteilen, ob dieser eine besondere Regelung (zum Beispiel Durchschnittsbetrachtung) beinhaltet.
Existiert keine Regelung, sind die Sonderzahlungen unter anteiliger Berücksichtigung der voll gearbeiteten Monate vor der Altersteilzeit abzurechnen: nicht nur auf Basis der reduzierten Arbeitszeit, sondern nach einem Gesamtdurchschnitt (Mischberechnung).
Dazu ein Beispiel (Mischberechnung):
- Beginn der Altersteilzeit am 01.10.2024
- Entgelt vor der Altersteilzeit 3.800,00 Euro
- reduziertes Entgelt 1.900,00 Euro
- Lohnausgleich (LA) 950,00 Euro
Berechnung der Weihnachtsremuneration:
Entgelt vor Altersteilzeit: € 3.800,00 : 12 x 9 = | € 2.850,00 |
Reduziertes Entgelt + LA: € 1.900,00 + € 950,00 = € 2.850,00 : 12 x 3 = | € 712,50 |
Gesamt | € 3.562,50 |
Die Sozialversicherungsbeiträge für die Sonderzahlungen sind allerdings von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen (in unserem Beispiel von 3.800,00 Euro).